05.01.12 / Verfasser: Clarissa Göbner

Änderung bei Riester-Förderung

Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) enthält u.a. zwei - verbraucherfreundliche - Neuregelungen zur Riester-Rente. Es handelt sich um die Einführung eines Mindestbeitrags für mittelbar Zulageberechtigte sowie um die Möglichkeit der Nachzahlung von Altersvorsorgebeiträgen für zurückliegende Jahre.

 

Mindestbeitrag für mittelbar zulageberechtigte Personen ab 2012

Unmittelbar förderberechtigt sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Personen und Beamte. Eine Sonderregelung besteht für Ehegatten, wenn nur einer der Ehegatten unmittelbar förderberechtigt ist. Hat der andere Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, dann ist dieser mittelbar förderberechtigt. Ab 2012 muss der mittelbar begünstigte Ehegatte auf seinen Altersvorsorgevertrag jährlich mindestens € 60 einzahlen. Mit dieser Neuregelung wurde für den mittelbar Berechtigten die Gefahr beseitigt, dass dieser bei einem unbewussten Wechsel der Zulageberechtigung (siehe nächster Absatz) mangels fehlendem Eigenbeitrag seinen Zulageanspruch verliert. Allerdings besteht keine mittelbare Zulageberechtigung und kein Anspruch auf Altersvorsorgezulage, wenn der Mindestbeitrag nicht oder nicht in voller Höhe erbracht wird.

 

Nachzahlungsmöglichkeit für zurückliegende Jahre:

Sind für einen Ehegatten Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, besteht für diese Zeiträume aufgrund der eingetretenen Rentenversicherungspflicht eine unmittelbare Förderberechtigung. Diese Regelung führt jedoch dazu, dass ein Ehegatte, der bisher mittelbar begünstigt war, für diese Zeiträume Eigenbeiträge hätte erbringen müssen. Ist dieser Kinder erziehende Ehegatte aber davon ausgegangen, dass er nach wie vor mittelbar förderberechtigt war (weil ihm die entsprechende Regelung im Sozialrecht nicht bewusst war), hat er in den betreffenden Beitragsjahren in der Regel auch keine Altersvorsorgebeiträge geleistet. Insbesondere für diese Fälle eines unbewussten Wechsels des Förderstatus hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beitragsnachzahlung für zurückliegende Jahre geschaffen, um die Altersvorsorgezulageansprüche dieser Personen nicht zu gefährden und die Rückforderung bereits ausgezahlter Zulagen zu vermeiden.

Frau Clarissa Göbner
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