10.08.10 / Verfasser: Tonja Optenberg

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie können als Werbungskosten abgezogen werden. Fallen solche Aufwendungen bereits an, bevor zukünftige Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten geltend gemacht werden.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Vermietungseinkünfte zu erzielen, nicht aufgegeben hat. Der Eigentümer muss seinen Entschluss zur Vermietung anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen belegen. Indizien für die Vermietungsabsicht können z. B. Inserate in einer Zeitung, Vermietungsangebote im Internet oder die Beauftragung eines Maklers sein. Gemäß dem aktuellen Urteil des FG München (Urt. v. 14.10.2009, 1 K 845/09) genügen bei einem langjährigem Leerstand einer Immobilie wiederholte eigene Vermietungsanzeigen in Zeitungen und / oder im Internet alleine nicht zum Nachweis der Vermietungsabsicht. Das FG München fordert in diesem Falle weitere Aktivitäten wie z. B. Zugeständnisse hinsichtlich der Miethöhe und des Mieters. Beinhaltet ein Objekt mehrere Wohnungen, muss die Vermietungsabsicht für jede einzelne Wohnung nachgewiesen werden.

Für den Eigentümer ist es aus steuerlicher Sicht schädlich, die Vermietung und den Verkauf der Immobilie parallel zu betreiben oder sich eine spätere Selbstnutzung vor zu behalten.

Bei einer schwer vermietbaren Immobilie wird dem Steuerpflichtigen von Seiten der Finanzverwaltung zugemutet, zielgerichtet darauf hinzuwirken, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen. Bleibt der Eigentümer untätig, droht die Aberkennung seiner Verluste.

 

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Frau Tonja Optenberg
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