22.09.10 / Verfasser: Heiko Priester
Zum Vorsteuerabzug berechtigen – unter den sonstigen Bedingungen – nur Rechnungen im umsatzsteuerlichen Sinne, die alle nach dem Umsatzsteuergesetz geforderten Merkmale aufweisen (eine entsprechende Checkliste stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung).
Die strengen Leitlinien der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anforderungen an umsatzsteuerliche Rechnungen hat jüngst auch der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen bestätigt. Der strenge Formalismus führte vielfach in steuerlichen Betriebsprüfungen dazu, dass der Vorsteuerabzug aus einzelnen Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht gerecht wurden, versagt wird. Der Leistungserbringer kann zwar in diesen Fällen die Rechnung noch berichtigen oder die fehlenden Merkmale ergänzen. Nach bisherigem deutschem Verständnis können allerdings Mängel in einer umsatzsteuerlichen Rechnung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt werden. Der Vorsteuerabzug ist vielmehr erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem die ergänzte oder berichtigte Rechnung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn eine Rechnung z. B. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung verworfen wird und erst später eine berichtigte bzw. ergänzte Rechnung beigebracht werden kann, für den Zwischenzeitraum Steuernachzahlungszinsen anfallen. Da Betriebsprüfungen erst in einem zeitlichen Abstand erfolgen, kommen so schnell größere Zinsbeträge zustande. Zudem besteht das Risiko, dass auf den Rechnungsaussteller wegen Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder ähnlichem, kein Rückgriff mehr genommen werden kann. Hier droht dann zusätzlich die Versagung des gesamten Vorsteuerabzuges.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.07.2010 (Rechtssache C-368/09) ist diese bisherige, für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsauffassung wieder einmal nicht mit EU-Recht vereinbar. Vielmehr kommt der Rechnungsberichtigung eine Rückwirkung zu, so dass zumindest der Anfall von Zinsen vermieden werden kann.
Hinsichtlich der technischen Durchführung der Berichtigung hält es der EuGH für unschädlich, dass der leistende Unternehmer die zunächst erteilte Rechnung durch eine Gutschrift storniert und eine neue Rechnung ausstellt, wobei Stornogutschrift und neue Rechnung unter Verwendung unterschiedlicher Nummerierungen erteilt werden dürfen. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu einem Fall aus Ungarn gilt wegen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der EU auch für Deutschland.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. In der Praxis würde eine Umsetzung der Leitlinien dieses Urteils zu deutlichen Entlastungen führen. Hervorzuheben ist allerdings, dass dieses Urteil eine Vielzahl von Folgefragen aufwirft, so z. B. bis zu welchem Zeitpunkt eine Rechnungsberichtigung möglich ist und wie die Fälle einer Rechnungsberichtigung von denen einer erstmaligen Erteilung einer Rechnung abzugrenzen sind, also welche Mindestanforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit eine Berichtigung in Frage kommt.
Besser ist es, bereits im Vorfeld eine sehr sorgfältige Kontrolle der Eingangsrechnungen vorzunehmen. Wird die Buchführung durch Mitarbeiter in unserem Hause abgewickelt, ist die Prüfung der Rechnungsbestandteile ein selbstverständlicher Bestandteil unserer Dienstleistung. Wir unterstützen Sie aber auch gerne bei der Implementierung entsprechender Kontrollen in Ihrer Buchhaltung. Sprechen Sie uns an.
Herr Heiko Priester
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