27.01.11 / Verfasser: Rudolf Kettel

Betriebsaufspaltung und die umsatzsteuerliche Organschaft

Eine Organschaft für Zwecke der Umsatzsteuer führt dazu, dass in einem Firmenverbund wie zum Beispiel bei der Betriebsaufspaltung oder bei Konzernstrukturen nur ein Unternehmen im Sinne des UStG vorliegt, dieses Unternehmen wird als Organträger bezeichnet. Dazu kann der Organträger jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein, also natürliche Personen und  Personenvereinigungen sowie juristische Personen.

Die anderen abhängigen Unternehmen werden als Organgesellschaften bezeichnet, diese können nur juristische Personen wie z.B. UG, GmbH oder AG sein. Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft (Organkreis) lösen keine Umsatzsteuer aus, sondern führen zu nichtsteuerbaren Innenumsätzen. Voraussetzung ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung. Es muss kein Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden.

Der Organträger hat für alle Unternehmen im Organkreis eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und ist demzufolge auch Schuldner aller anfallenden Umsatzsteuern. Dies führt  im Insolvenzfall einer Organgesellschaft in der Regel dazu, dass der Organträger mit all seinem Vermögen / Tochterfirmen für die Umsatzsteuerschulden einzustehen hat.

Eine Betriebsaufspaltung besteht in der Regel aus einem Unternehmen, welches operativ am Markt tätig ist, und einem Besitzunternehmen, welches sich auf die Vermietung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die operative Gesellschaft beschränkt. Dies führt bei der Ertragsteuer dazu, dass, wenn die Voraussetzungen wie die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegen, das Besitzunternehmen gewerblich tätig wird; bei der Umsatzsteuer wird das Besitzunternehmen als Organträger betrachtet.

Das  Besitzunternehmen schuldete somit für die risikobehaftete Betriebsgesellschaft die Umsatzsteuer und haftete nach der BGH-Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz auch für dessen Schulden. In der Insolvenz der Betriebsgesellschaft führte diese in der Regel zur Simultaninsolvenz, also zur Insolvenz beider Firmen.

Mit den MOMIG wurden die BGH- Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatz entschärft, sodass es zu einer weitgehenden Enthaftung der Besitzgesellschaft kam.

Durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ergeben sich  nunmehr Möglichkeiten, diese bei einer Betriebsaufspaltung zu umgehen. Dies hat den Vorteil, dass das Besitzunternehmen  nun nicht mehr die Umsatzsteuer für die operativ tätige Gesellschaft schuldet und aufgrund der Änderungen des GmbH-Gesetzes, durch das MOMIG, die weitgehende Haftung auf Grund des BGH – Rechtsprechung entfallen ist.

Die Betriebsaufspaltung, die ihre Entstehung nicht dem Gesellschaftsrecht, sondern der Rechtsprechung des RFH verdankt, wird somit als Organisationsform wieder für die Mittelständler  zur Vermeidung einer Haftung aus den operativen Geschäftsbetrieb/Risiken interessant.

 

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Herr Rudolf Kettel
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