11.04.11 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

BFH klärt Zweifelsfragen zum Erbschaftsteuerrecht (§ 13 a ErbStG)

Wird ein Unternehmen im Wege des Erbgangs oder der vorweggenommenen Erbfolge auf einen oder mehrere Übernehmer übertragen, so gewährt ihm das Erbschaftsteuergesetz erhebliche steuerliche Vergünstigungen. Dazu gehört allerdings nicht nur, dass der Nachfolger den Betrieb für die Dauer von mindestens fünf bzw. sieben Jahren fortführt und dabei bestimmte Lohnsummen nicht unterschreitet. Weitere Voraussetzung ist, dass der Übernehmer die erhaltenen Unternehmensanteile oder wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nicht veräußert oder gar den Betrieb aufgibt.

 

Dabei ist in der Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Unternehmensinsolvenz innerhalb dieser Frist als Betriebsaufgabe gilt. Diese Rechtsfolge ist für den Übernehmer besonders bitter, weil er nicht nur den übernommenen Betrieb, sondern auch die steuerlichen Vergünstigungen nachträglich verliert und jetzt einen Vermögensgegenstand, der jeglichen Wert eingebüßt hat, nachträglich einer Besteuerung zu Verkehrswerten unterwerfen muss. Geht das Unternehmen zu Lebzeiten des Schenkers auf einen Nachfolger über, haftet übrigens nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenker für die nachträglich anfallenden Erbschaftssteuern.

 

Der BFH hatte jetzt in seiner Entscheidung vom 16.02.2011 (Az. II R 60/09) verschiedene Zweifelsfragen zu klären, in welchem Maße auch Unternehmensumstrukturierungen im Rahmen einer Einbringung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz zu einem Wegfall der Steuervergünstigung führen. Die Entscheidung erging zu der bis Ende 2008 geltenden Fassung des Erbschaftsteuerrechts, hat jedoch auch für das neue Recht Bedeutung, weil die entsprechenden Regelungen zum Verbot der Veräußerung und Betriebsaufgabe weiter gelten.

 

Da es in dem entschiedenen Fall gleich zu mehreren Vorgängen nach dem Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht gekommen war, konnte der BFH gleich mehrere Fallvarianten klarstellen. Dabei stellte er zunächst klar, dass die Tatsache mehrerer Umwandlungsfälle innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist allein nicht zu einem Wegfall der Steuervergünstigung führen: Entscheidend ist nach der Entscheidung, ob das steuerbegünstigt erworbene Vermögen weiterhin in einem Unternehmen gebunden bleibt, und ob die einzelnen zu beurteilenden Vorgänge steuerbegünstigt sind oder nicht.

 

Keine "Veräußerung" im Sinne des § 13 a ErbStG stellen nach der Entscheidung des BFH folgende Umwandlungsvorgänge dar:

-          Formwechsel einer Personengesellschaft in eine GmbH;

-          Verschmelzung verschiedener Kommanditgesellschaften, an denen eine Person Mitunternehmeranteile erhalten hatte, auf eine GmbH;

-          Spätere Umwandlung der GmbH in eine AG

-          Einbringung der Aktien in eine weitere AG im Wege der Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG alter Fassung.

 

Wichtig ist allerdings, dass gerade der letzte Fall der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft im Wege der Sacheinlage nach der seit dem 07.12.2006 geltenden Gesetzesfassung des Umwandlungsteuergesetzes nicht mehr zu Buchwerten erfolgen kann. Dies könnte dazu führen, dass dieser Wegfall der Steuerbegünstigung auch für den Bereich des Erbschaftsteuerrechts anzuwenden ist. Da der Fall einen Vorgang aus dem Jahr 2001 betraf, konnte der BFH zum neuen Recht nicht Stellung nehmen. Aus diesem Grund sollte ein solcher Fall der Einbringung unter der Geltung des neuen Erbschaftsteuerrechts innerhalb der Behaltensfrist von fünf Jahren nicht ohne sorgfältige Abklärung durchgeführt werden.

 

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