31.08.11 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer
In einer Entscheidung vom Dezember 2010 hat das BAG nochmals klargestellt, dass ein auch zur privaten Nutzung überlassener Firmenwagen - auch zu Lasten des Arbeitnehmers – regelmäßig als Bestandteil des Entgeltes zu behandeln ist. Dort war einem Arbeitnehmer ein Pkw auch zur privaten Nutzung durch arbeitsvertragliche Vereinbarung überlassen worden. Der Arbeitnehmer war dann von Anfang März bis kurz vor Jahresende 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Im November forderte der Arbeitgeber die Herausgabe der Pkw. Dieser Aufforderung folgte der Arbeitnehmer, allerdings unter Vorbehalt der Geltendmachung von Nutzungsausfallansprüchen. Nach seiner Rückkehr nach der Erkrankung erhielt er wieder einen Firmenwagen zur Verfügung.
Der Arbeitnehmer hat dann für die Zeit der Entziehung des Firmen-Pkw einen finanziellen Ausgleich eingeklagt als Nutzungsausfallentschädigung, da er der Meinung war, dass er auch in dieser Zeit einen Anspruch auf die Privatnutzung des Pkw gehabt habe, der ihm aufgrund der Entziehung finanziell auszugleichen sei.
Das BAG hat hierzu nochmals klargestellt:
„Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. ... Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (...). Damit ist sie nur solange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es wie im Fall von Krankheit – ohne Erhalt einer Gegenleistung (...).“
Umgekehrt bedeutet dies aber, dass der Anspruch auf die Privatnutzung bei Dauererkrankung mit Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ebenfalls regelmäßig entfällt, wenn hierzu nicht ausdrücklich Anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
Bei länger erkrankten Mitarbeitern sollte daher, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum endet, auch stets eine bewusste Entscheidung über die Weiterüberlassung eines Dienstwagens überlegt werden, da nach dieser Rechtsprechung ein Herausgaberecht des Arbeitgebers regelmäßig besteht und somit wirtschaftlich eine zusätzliche freiwillige Leistung an den Arbeitnehmer erbracht wird, welche, gerade wenn Zweifel an der Schwere der tatsächlichen Erkrankung und dem Genesungsfortschritt bestehen, oft gar nicht gewünscht wird.
Für weitere Einzelheiten hierzu, auch im Bereich der Gestaltung von Kfz-Überlassungsverträgen, steht der Verfasser gerne zur Verfügung.
Herr Lars Brechtelsbauer
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