17.02.11 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl
Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Kaufvertrag wirksam einbezogen werden, richtet sich im deutschen Recht nach den §§ 305 ff BGB. Danach werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender dieser Bedingungen bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die Bedingungen hinweist, der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Im Geschäftsverkehr mit Privatleuten ergibt sich daraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig nur dann Bestandteil des Kaufvertrages werden, wenn sie dem Vertragspartner ausgehändigt oder zugesandt werden.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind die Anforderungen an die Einbeziehung stark reduziert. Der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zwar darauf hinweisen, dass seine Bedingungen Gegenstand des Kaufvertrages werden sollen; es ist dann aber Sache der anderen Vertragspartei, sich die Bedingungen zu verschaffen und ggf. Einwendungen zu erheben. Unterlässt er dies, werden die Bedingungen Vertragsinhalt, auch wenn dem Käufer die Kaufvertragsbedingungen gar nicht vorliegen.
Da diese Rechtsprechung im innerdeutschen Geschäftsverkehr auch der allgemein üblichen Vorgehensweise entspricht, besteht die Gefahr, die Grundsätze unbesehen auch auf Kaufverträge im grenzüberschreitenden Lieferverkehr anzuwenden.
Hier ist jedoch große Vorsicht geboten: Zunächst wird häufig übersehen, dass bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen auch bei Vereinbarung deutschen Rechts grundsätzlich nicht das BGB und HGB zur Anwendung kommt, sondern das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 als Sonderkaufrecht für grenzüberschreitende Lieferverträge.
Bereits im Jahr 2001 (BGH, Urteil vom 31.10.2001, VIII ZR 60/01) hatte der BGH entschieden, dass bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam in den Kaufvertrag mit einbezogen werden, wenn der Verwender der Bedingungen diese der anderen Vertragspartei mit übersendet. Der bloße Hinweis auf die Verwendung eigener Bedingungen reicht daher nicht aus.
Diese Auffassung hat das Thüringer Oberlandesgericht jetzt nochmals ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 10.11.2010, 7 U 303/10). Dies soll sogar dann gelten, wenn die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anwendung des CISG ausdrücklich ausschließen.
Die Rechtsprechung ist nicht unumstritten, insbesondere weil sie strengere Anforderungen aufstellt, als verschiedene internationale Gerichte. Dennoch sollte sie unbedingt beachtet werden, um im „Falle eines Falles“ keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.
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