16.01.12 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

Einbringung privater Verbindlichkeiten in vermögensverwaltende Gesellschaft - BFH zeigt neue Gestaltungsmöglichkeit

Mit immer neuen Gesetzesvorschriften reagiert der Gesetzgeber auf den Versuch, Aufwendungen aus der privaten Vermögenssphäre in steuerlich nutzbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben umzuqualifizieren.

Beliebte Gestaltungen wie das Zweikontenmodell wurden so in den vergangenen Jahren systematisch "ausgetrocknet". Nun hat der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung vom 18.10.2011 (IX R 15/11) eine Gestaltungsmöglichkeit aufgezeigt und der Meinung der Finanzverwaltung, den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt als "Gestaltungsmissbrauch" zu werten, eine klare Absage erteilt:

 

Ein Ehepaar war an einer Vermietungs- GbR beteiligt, die Ehefrau zu 90 %, der Ehemann zu 10 %. Der Ehemann brachte durch notariellen Vertrag eine vermietete Immobilie in die Gesellschaft ein, und zwar gegen Übernahme der zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Darlehen.

Außerdem jedoch übernahm die Gesellschaft zwei weitere Darlehen, die zur Finanzierung der selbst genutzten Immobilie der Eheleute aufgenommen worden waren. Sämtliche Darlehen wurden auf die Gesellschaft umgeschrieben, die nunmehr zur Erbringung des Schuldendienstes verpflichtet war.

 

Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts hat der BFH entschieden, dass auch die Aufwendungen für die beiden Darlehen für die Privatimmobilie sowie die höhere Abschreibung, die aus den mit der Übernahme der Darlehen verbundenen Anschaffungskosten resultierte, als Werbungskosten abgesetzt werden können.

 

Das Gericht argumentierte: Wird ein Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften eingebracht, so liegt ein Anschaffungsvorgang vor, soweit sich die den Gesellschaftern am Grundstück zuzurechnenden Anteile gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben. Die Gesellschaft habe als Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks Verbindlichkeiten übernommen, für die bis zu diesem Zeitpunkt  allein der Ehemann gehaftet habe. Das gelte auch für die Darlehen, die der Ehemann zunächst für das privat genutzte Wohnhaus aufgenommen habe. Es komme nicht darauf an, ob die Darlehen bei ihrer Aufnahme in den steuerlich nicht erheblichen Bereich der Vermögensverwaltung gefallen seien. Die Verknüpfung mit der privaten Vermögenssphäre sei mit der Übernahme durch die Gesellschaft gelöst worden. Ein Gestaltungsmissbrauch sei nicht anzunehmen. Dem Ehemann habe es freigestanden, zu entscheiden, an wen er sein Grundstück veräußere. Als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks seien private Verbindlichkeiten übernommen worden. Hierin liege ein wirtschaftlich beachtlicher Grund.

 

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