01.05.10 / Verfasser: Tanja Wachter

Einschneidende Änderungen bei den Zusammenfassenden Meldungen ab 01. Juli 2010

Mit der Einführung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben ist § 18a UStG bezüglich der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen geändert worden.

Die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften sind ab dem Voranmeldungszeitraum Juli 2010 monatlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Übermittlung hat bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen (§ 18a Abs. 1 UStG)

Erleichterung:
Unternehmer, die nur innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ausführen und deren Summe einen Umfang von € 50.000,00 im Kalendervierteljahr, für das die ZM abzugeben ist, und in den vier vorangegangenen Kalendervierteljahren, können die ZM vierteljährlich abgeben. Für den Zeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2011 gilt übergangsweise statt der Grenze von € 50.000,00, die Grenze von € 100.000,00.

Unternehmer, die im Meldezeitraum ausschließlich sog. innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausführen, für die sich der Leistungsort nach dem Sitz des Leistungsempfängers oder dessen Betriebsstätte (§ 3a Abs. 2 UStG) richtet und für die der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuer schuldet, haben diese Umsätze vierteljährlich in ihrer ZM zu melden (§ 18a Abs. 2 UStG).

Führt der Unternehmer neben innergemeinschaftlichen Lieferungen/Dreiecksgeschäften auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG aus, so sind die Angaben zu den im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Der Unternehmer kann sich aber auch hier entscheiden, für alle meldepflichtigen Umsätze monatliche ZM (Sonderregelung) abzugeben. Macht der Unternehmer von dieser Sonderregelung Gebrauch, muss er dies dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen.

Meldepflichtige sonstige Leistungen nach § 18a Abs. 2 UStG sind in dem Meldezeitraum zu übermitteln, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt wurde.

Berichtigungen fehlerhafter Zusammenfassenden Meldungen sind zukünftig innerhalb eines Monats vorzunehmen.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung:

Frau Tanja Wachter
Telefon: 0911/860901
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