07.06.11 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl
Mit Gesetz vom 23.10.2008 wurde in das GmbH-Gesetz ein neuer § 5 a eingefügt, der die Vorschriften zur neuen „Unternehmergesellschaft“ enthält. Der Gesetzesänderung war der jahrelange Ruf vorausgegangen, das Mindeststammkapital von € 25.000,00 bei der GmbH abzusenken und als Alternative zur britischen Limited eine „GmbH ohne Mindeststammkapital“ zu schaffen. Ob das gesetzgeberische Ziel tatsächlich erreicht worden ist und ob sich die Unternehmergesellschaft zu einer „Erfolgsgeschichte“ entwickelt hat, sei dahingestellt.
Jedenfalls hat die neue Vorschrift der juristischen Literatur und der Rechtsprechung eine ganze Reihe neuer und interessanter Probleme beschert. Eine der offenen Fragen hat der BGH jetzt in einer Entscheidung vom 19.04.2011 (Az. II ZB 25/10) geklärt: Nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 GmbHG ist die Errichtung einer Unternehmergesellschaft mit Sacheinlagen nicht zulässig. Bei der Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft kommen also nur Bareinlagen in Betracht. Erst wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital so erhöht, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals von € 25.000,00 „erreicht“, gelten die einschränkenden Vorschriften des § 5 a GmbHG nicht mehr.
In der Rechtsprechung und Literatur umstritten war seither die Frage, ob es zulässig ist, bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften als Bargründung errichtet worden war, im Anschluss daran eine Sachkapitalerhöhung durchzuführen. Die Fragestellung hatte praktische Relevanz vor allem für die Fälle, in denen der oder die Gesellschafter zwar nicht über die für eine Mindestkapitalausstattung erforderlichen Barmittel zur Errichtung einer „echten GmbH“ verfügen oder diese benötigen, wohl aber Eigentümer eines Gegenstands sind, den sie der Gesellschaft zur Verfügung stellen könnten (z. B. Maschine/Fahrzeug, Betrieb oder Beteiligung an einer anderen Gesellschaft).
In seiner Entscheidung hat sich der BGH mit den zahlreichen Literaturmeinungen und auch verschiedenen Gerichtsentscheidungen auseinandergesetzt und zunächst der Auffassung klar widersprochen, dass die einschränkenden Vorschriften des § 5 a Abs. 2 Satz 2 nur für die Gründungsphase der Unternehmergesellschaft selbst gelten und anschließend Sachkapitalerhöhungen ohne weiteres zulässig sind. Zurückgewiesen hat der BGH auch die stark restriktive Ansicht, wonach Sachkapitalerhöhungen bei Unternehmergesellschaften überhaupt ausgeschlossen sein sollen und erst nach Erreichen der Mindeststammkapitalziffer von € 25.000,00 durch Bareinlagen zulässig sein sollen.
Der BGH hat sich vielmehr für folgende, vermittelnde Ansicht entschieden: Es bleibt dabei, dass eine Unternehmergesellschaft nur durch Barmittel gegründet werden kann. Eine im Anschluss daran stattfindende Sachkapitalerhöhung ist allerdings möglich, wenn durch diese Sachkapitalerhöhung die Mindeststammkapitalziffer von € 25.000,00 erreicht oder überschritten wird.
Damit kann die Unternehmergesellschaft jetzt auch ohne weiteres für die Fälle eingesetzt werden, bei denen durch die Errichtung einer Unternehmergesellschaft zunächst die gewünschte Haftungsbegrenzung erreicht werden soll und in denen anschließend im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung die Unternehmergesellschaft in eine GmbH „umgewandelt“ werden soll. Voraussetzung ist lediglich, dass im Rahmen der Sachkapitalerhöhung die Mindeststammkapitalziffer von € 25.000,00 erreicht wird.
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