04.08.11 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl
Mit zwei Entscheidungen vom 06.04.2011 hat der BFH weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten bei der Veräußerung bzw. Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften geklärt (BFH IX R 40/10 und IX R 61/10).
Unter der Geltung des sogenannten „Anrechnungsverfahrens“ war alles eindeutig: Hielt eine Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen und war sie „wesentlich“ beteiligt, so waren Veräußerungsgewinne nach dem 01.01.1999 voll zu versteuern, Veräußerungsverluste waren im Gegenzug aber in vollem Umfang steuerlich berücksichtigungsfähig.
Die Abkehr vom Anrechnungsverfahren und die Einführung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens (jetzt Teileinkünfteverfahren) beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2002 hat diese Systematik vollständig aufgegeben: Nach § 3 Nr. 40 EStG sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von „wesentlichen“ Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen nur zur Hälfte (seit 2009: 60 %) der Besteuerung zu unterwerfen, der Rest bleibt steuerfrei. Umgekehrt stellt § 3 c Abs. 2 EStG klar, dass konsequenterweise auch Veräußerungsverluste nur zur Hälfte bzw. zu 40 % steuerlich zu berücksichtigen sind.
Von diesem Grundsatz hat der BFH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25.06.2009, IX R 42/08 eine gewichtige Ausnahme für den Fall zu gelassen, dass der Anteilseigner aus der Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt hat. In einem solchen Fall, so der BFH sei die Anwendung der Abzugsbeschränkung des § 3 c Abs. 2 EStG nicht gerechtfertigt. Die Finanzverwaltung hat dieses Ergebnis zwar akzeptiert, jedoch durch Einfügung eines neuen § 3 c Abs. 2 Satz 3 EStG eine Gesetzesänderung bewirkt, die mit Wirkung ab 2011 dazu führen soll, dass die Rechtsprechung des BFH nicht mehr anzuwenden ist. Für Verluste aus der Veräußerung/Aufgabe von Beteiligungen bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es aber bei der bisherigen Rechtslage.
Der BFH hat jetzt in seiner Entscheidung IX R 40/10 jetzt klargestellt, dass die volle steuerliche Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes nur dann in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige mit der Beteiligung tatsächlich keine Einnahmen erzielt hat. Der BFH hat jetzt in seiner Entscheidung klar gestellt, dass auch geringfügige Einnahmen (sei es in Form von Gewinnausschüttungen oder in Form eines geringen Kaufpreises) die Anwendung des Grundsatzurteils aus dem Jahr 2009 ausschließen und zu einer Abzugsbeschränkung bei den entstandenen Verlusten führen, auch wenn der Steuerpflichtige insgesamt einen Verlust erwirtschaftet hat. Dieser „Fallbeileffekt“ sei hinzunehmen, weil der Gesetzgeber verfassungskonform in typisierender Weise keine volle Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen zugelassen habe.
Anders ist der Fall nach Ansicht des BFH aber zu entscheiden (IX R 61/10), wenn Käufer und Verkäufer übereinstimmend von der völligen Wertlosigkeit der verkauften Anteile ausgehen und der Veräußerer für seine Anteile lediglich einen symbolischen Kaufpreis von 1,00 € erhält. Hier hat der BFH klargestellt, dass der Kaufpreis kein Entgelt für die Werthaltigkeit der Anteile in dieser Höhe gewesen sei, sondern nur aus buchungstechnischen Gründen vereinbart worden sei.
Offen sind jetzt noch die Fälle, in denen der Anteilseigner während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens / Teileinkünfteverfahrens weder Gewinnausschüttungen noch einen Veräußerungspreis erhalten hat, die Gesellschaft an ihn jedoch vor dem Jahr 2002 unter Geltung des Anrechnungsverfahrens Gewinne ausgeschüttet hat. Aller Voraussicht nach wird der BFH jedoch Gelegenheit haben, sich auch zu dieser Fallkonstellation zu äußern. Unter dem Aktenzeichen IX R 28/10 ist nämlich ein Fall beim Bundesfinanzhof anhängig, dem genau dieses Problem zugrunde liegt. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgerichts (Entscheidung vom 18.05.2010, 2 K 61/09) war der Auffassung gewesen, dass eine Kürzung des entstandenen Veräußerungsverlustes nicht in Betracht komme, weil dem Steuerpflichtigen keine Gewinne zugeflossen seien, die gem. § 3 Nr. 40 EStG teilweise von der Besteuerung freigestellt gewesen seien. Es bleibt spannend, wie der BFH diesen Fall entscheiden wird.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung:
Herr Dr. Ulrich Nickl
Telefon: 0911/860904
Email: info@ra.fuerst-beratung.de