30.09.10 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer
Am 22.07.2010 entschied das BAG (Az.: AZR 144/09), dass ein notarielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers bei zuvor eingeräumter Unterschlagung am Arbeitsplatz nicht im Nachhinein mit dem Argument angegriffen werden könne, die Methoden zur Überführung seien unzulässig gewesen.
Im vorliegenden Fall war der Kläger als Verkäufer in einem Getränkemarkt der Beklagten beschäftigt. Im Laufe von vier Jahren entnahm der Kläger regelmäßig Geld aus der Kasse und verdeckte dies mit fingierten Pfandbonzetteln. Da der Beklagten jedoch Fehlbestände am Leergut auffielen, installierte sie eine Videokamera am Arbeitsplatz des Klägers. Die Videoaufzeichnungen überführten den Kläger der Unterschlagung. Der Schaden für die Beklagte bezifferte sich auf ca. € 110.000,00. Nach Aufdeckung dieses Sachverhaltes unterzeichnete der Kläger ein vom Notar vorformuliertes Schuldanerkenntnis wegen der von ihm begangenen unerlaubten Handlung. Einige Zeit später erklärte der Kläger die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses.
Das BAG urteilte jedoch, dass der Kläger weder Einwände gegen die Höhe des von ihm verursachten Schadens noch gegen die Art und Weise der Überführung geltend machen kann. Mit Unterzeichnung des Anerkenntnisses hat er die ihm bekannten Einwände aufgegeben. Auch eine Sittenwidrigkeit hat das BAG trotz des hohen zum Ausgleich anerkannten Betrages verneint, da die Schadenshöhe im Verhältnis zum erfolgten Geständnis des Klägers und den getroffenen Feststellungen der Beklagten realistisch kalkuliert erschien. Auch die Drohung mit einer Strafanzeige beurteilte das Gericht angesichts des vorausgegangenen Geständnisses nicht als unverhältnismäßig.
Damit bestätigt das BAG nochmals, dass die Praxis, die Schadensersatzpflicht eines bezüglich entsprechender Vermögensdelikten überführten Arbeitnehmers per notariellem Schuldanerkenntnis – also ohne Anzeige und öffentlichen Prozess – festzuzurren, nach wie vor als ein gangbarer, entsprechend rechtssicherer Weg erscheint. Wert zu legen ist dabei auf eine plausible Ermittlung des zur Erstattung festzulegenden Schadens.
Ergänzende Hinweise oder Fragen hierzu beantwortet der Verfasser gerne.
Herr Lars Brechtelsbauer
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