05.05.11 / Verfasser: Heike Vevoda
Mit Wirkung ab 01.07.2011 soll durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft abgebaut werden. Es liegt hierzu ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der sich zurzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. Über die endgültige Ausgestaltung wird erst der Bundestag und der Bundesrat entscheiden.
Schon jetzt wurden eine Vielzahl von Fragen zur konkreten Ausgestaltung der zukünftigen Regelung an das Bundesfinanzministerium herangetragen. Die wichtigsten Fragen wurden in einem Frage-Antwort-Katalog mit Schreiben vom 19.04.2011 gesammelt und interessierten Bürgern und Unternehmen auf der Internetseite des Bundesministerium der Finanzen unter http://www.bundesfinanzministerium.de zur Verfügung gestellt.
- Wer ist von der elektronischen Rechnung betroffen?
- Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer Papierrechnung?
- Wann wird eine Papier- oder elektronische Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke verwendet?
- Was bedeutet Echtheit der Herkunft der Rechnung?
- Was bedeutet Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung?
- Was bedeutet Lesbarkeit der Rechnung?
- Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung von Rechnungen verwendet werden?
Können elektronische Rechnungen auf per De-Mail oder E-Post versendet werden?
- Was ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren i. S. d. § 14 Abs.1 UStG?
- Was ist ein verlässlicher Prüfpfad i. S. d. § 14 Abs.1 UStG
- Was ist der Unterschied zwischen der Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens
i.S.d. § 14 Abs.1 UStG und der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
oder eines EDI-Verfahrens i. S. d. § 14 Abs.3 UStG?
- Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen beachtet werden?
- Ist es zulässig, eine elektronische Rechnung in Papierform aufzubewahren?
- Ab wann ist die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung anzuwenden? Gibt es eine
Übergangsregelung?
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung:
Frau Heike Vevoda
Telefon: 0911/860901
Email: info@n.fuerst-beratung.de