18.03.11 / Verfasser: Andreas Hüttl
Das Bundesfinanzministerium hat in zwei Mitteilungen vom 11.02. und 28.02.2011 Stellung genommen zur Behandlung von falschen Lohnsteuerbescheinigungen für das Jahr 2010. Betroffen hiervon sind Versicherte, die freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen sind.
Arbeitgeber führt die Beiträge ab
In den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ist der Gesamtbeitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers ohne Kürzung des Arbeitgeberzuschusses zu bescheinigen. Der Arbeitgeberzuschuss ist gesondert in der Zeile 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen.
Arbeitnehmer führt die Beiträge selbst ab
Unter Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigungen werden keine Eintragungen vorgenommen. In der Zeile 24 sind die Arbeitgeberzuschüsse unabhängig davon zu bescheinigen.
Kein Nachteil für Arbeitnehmer
Hat der Arbeitgeber z. B.. irrtümlicherweise nicht die gesamten Beiträge (Arbeitgeber führt die Beiträge ab) in den Zeilen 25 und 26 eingetragen und damit eine falsche Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt, so berücksichtigen die Finanzämter die Beiträge der Arbeitnehmer trotzdem in richtiger Höhe. Fälle falscher Lohnsteuerbescheinigungen werden durch die Finanzämter maschinell erkannt. Im Zweifel nehmen die Finanzämter Rücksprache mit den Steuernpflichtigen.
Pflichten der Arbeitgeber
In Fällen falscher Lohnsteuerbescheinigungen müssen die Arbeitgeber keine korrigierten Bescheinigungen erstellen und diese an die Finanzämter übermitteln.
Empfehlung:
Ihr Steuerbescheid 2010 sollte insbesondere im Hinblick auf die in richtiger Höhe angefallenen Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung genau geprüft werden.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an www.bundesfinanzministerium.de
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung:
Herr Andreas Hüttl
Telefon: 0911/860901
Email: info@n.fuerst-beratung.de