20.05.11 / Verfasser: Tanja Wachter
Ein Kind verändert nicht nur das Leben, sondern auch die steuerlichen Verhältnisse der Eltern. Nachfolgend ein kurzer Anriss zum Thema „Kinder im Steuerrecht“ und was Eltern zu beachten haben.
Zu unterscheiden sind vor allem komplette Steuerbefreiungen und Steuerbefreiungen mit Auswirkungen auf den Progressionsvorbehalt sowie Vergünstigungen, die sich einkommensteuermindernd auswirken.
Zu den Steuerbefreiungen ohne Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt zählen z.B. Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers anlässlich der Geburt eines Kindes seines Arbeitnehmers. Ebenfalls zu den steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers gehören die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachten Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder seiner Arbeitnehmer.
Ebenfalls steuerfrei, jedoch unter Einbezug in den Progressionsvorbehalt, erhalten Arbeitnehmer von „Vater Staat“ Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Einbezug in den Progressionsvorbehalt bedeutet, dass deren Leistungen den persönlichen Steuersatz bei der Einkommensteuererklärung des Leistungsempfängers erhöhen und so zu einer höheren Steuerbelastung führen als ohne Einbezug dieser Leistungen.
Neben den Steuerbefreiungen gibt es zahlreiche Vergünstigungen, für deren Berücksichtigung bei den steuerlichen Verhältnissen der Eltern, ein Kind i.S.d. ESt-Gesetzes vorliegen muss. So gewährt das ESt-Gesetz alleinerziehenden Elternteilen einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der sich im Laufe des Steuerjahres durch die Eintragung der LSt-Klasse II auf der Lohnsteuerkarte bereits berücksichtigt lässt. Nach der Geburt des Kindes sollten Eltern auf der Lohnsteuerkarte einen Kinderfreibetrag eintragen lassen, da sich dieser mindernd bei der Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer auswirkt.
Eine wesentliche Steuererleichterung ist die Berücksichtigung etwaiger Kinderbetreuungskosten, die zukünftig sogar wieder vollständig als Sonderausgaben Berücksichtigung finden sollen. Besondere Steuersparmöglichkeiten können sich auch bezüglich der Erbschaft- und Schenkungssteuer ergeben. Auch aus einkommensteuerlicher Sicht kann sich eine Verlagerung z.B. von Kapitalvermögen auf (neugeborene) Kinder als günstig anbieten.
Sollten Sie Hilfe bei diesem Thema benötigen, stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.
Frau Tanja Wachter
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