14.02.10 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer
Mit Urteil vom 19.10.2009 (EuGH Rs.C-555/07) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die Anti-Diskriminierungsrichtlinie 2008/78/EG vom 27.11.2000 verstößt.
Dem zugrunde lag eine entsprechende Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, die im Hinblick auf die in den einschlägigen Kreisen bereits länger diskutierte Frage, nunmehr eine verbindliche Klärung herbeigeführt hat.
Spätestens seit den Diskussionen, die im Rahmen der Gesetzgebung zum Allgemeinen Gleichstellungsgesetz geführt wurden - welches ja ebenfalls der Umsetzung der Europäischen Vorgaben im nationalen Recht dient - war von den meisten Experten bereits vorhergesagt worden, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wohl einer Überprüfung anhand der Richtlinie nicht standhalten würde und europarechtswidrig sei.
Der Gesetzgeber hat dennoch abgewartet und die Klärung den Gerichten überlassen. Dies ist nunmehr erfolgt.
Was bedeutet dies inhaltlich?
Bisher gilt, soweit günstigere Regelungen nicht durch Tarifrecht oder Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer gelten, das sich jedenfalls die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nach bestimmten Zeiten der Betriebszugehörigkeit stets weiter verlängert. Dies ist in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelt. Hierzu erfolgte in Satz 2 eine Einschränkung dahingehend, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitgezählt werden, da der ursprüngliche Gesetzgeber (im Jahre 1926!) davon ausging, dass jüngere Arbeitnehmer eines entsprechenden Schutzes nicht bedürfen bzw. eine solche Ungleichbehandlung wegen der höheren Flexibilität jüngerer Arbeitnehmer gerechtfertigt sei.
Dieser Erwägung hat der Europäische Gerichtshof nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Richtlinie den Boden entzogen, indem dort klargestellt wurde, dass durch diese gesetzliche Regelung eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteilung aufgrund des Alters, nämlich eben gerade der jüngeren Arbeitnehmer vorläge, die der Richtlinie widerspricht.
Dementsprechend hat das Gericht auch festgestellt, dass es den nationalen Gerichten obliegt, zur Konkretisierung der Richtlinie zu gewährleisten, dass diese innerstaatliche Vorschrift aufgrund des Verstoßes gegen die Richtlinie unangewendet bleibt.
Dies bedeutet, dass auch ohne Gesetzesänderung zukünftig der § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB als nicht mehr in Geltung betrachtet werden muss.
Danach sind zukünftig bei der Berechnung der jeweils geltenden Kündigungsfrist auch Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen, so dass sich für Mitarbeiter, die entsprechend frühzeitig ihre Tätigkeit im Betrieb aufgenommen haben, damit eine entsprechende Verlängerung der Kündigungsfrist praktisch über Nacht ergeben hat.
Dies wird ab sofort bei Ausspruch jeglicher Kündigung zu beachten sein.
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