20.07.11 / Verfasser: Ralph Schmid

Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Nachdem die Finanzverwaltung zunächst durch Nichtanwendungserlasse eine Übernahme der für die Arbeitnehmer günstigeren BFH-Urteile zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte unterlassen hat, weicht diese nunmehr von ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung ab, nachdem der BFH abermals seine Rechtsauffassung bestätigt hat.

Die Bekräftigung der BFH-Meinung sieht vor, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitsnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte nutzt. Diese Fahrten können nunmehr auf zwei verschiedene Arten ermittelt werden:

1.                  Zuschlag durch Einzelbewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG:

Tatsächliche Fahrten (Tage) x 0,002% des Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer

2.                  Pauschalregel des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG:

Monatlich 0,03 % des Listenpreises x Entfernungskilometer

Für Arbeitnehmer verbessert sich deren steuerliche Situation grundlegend dann, wenn sie mit dem vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten betrieblichen PKW nicht täglich, sondern durchschnittlich weniger als an 15 Tagen im Monat (entspricht 180 Tage im Jahr) von der Wohnung zur Arbeitsstätte unterwegs sind. Der Sachbezug ist dann nicht mehr zwingend mit 0,03 % des Listenpreises pro Monat anzusetzen, sondern darf alternativ mit 0,002 % pro Fahrt ermittelt werden.

Dabei sieht die Finanzverwaltung die zeitliche Anwendung der BFH-Rechtsprechung wie folgt vor:

a.)         Sie ist auf alle offenen Fälle bis einschließlich 2010 im Veranlagungsverfahren anzuwenden. Eine Korrektur des Lohnsteuerabzuges ist nicht möglich.

b.)         Ab dem Kalenderjahr 2011 sind die Regelungen im Lohnsteuerabzugs- und im Veranlagungsverfahren anzuwenden.

Für die Inanspruchnahme der Einzelbewertung ist es jedoch notwendig, die nachfolgend aufgeführten Anforderungen einzuhalten. Werden diese Punkte nicht eingehalten, ist die Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich weiter mit 0,03 % pro Entfernungskilometer pro Monat vorzunehmen.

Pflicht des Arbeitnehmers zur Dokumentation:

Der Arbeitnehmer muss monatlich dem Arbeitgeber schriftlich erklären, an welchen konkreten Tagen er den Firmenwagen für die Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und Wohnung genutzt hat (die Angabe der Tagesanzahl reicht nicht aus!).

Diese Erklärungen sind als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Nutzung mehrer Dienstwagen:

Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Kfz zur Verfügung, ist der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsprechend den Angaben des Arbeitnehmers fahrzeugbezogen nach der tatsächlichen Nutzung zu ermitteln.

180-Tage-Regelung:

Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten vorgenommen, muss der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen. Damit soll vermieden werden, dass der Einzelnachweis zu einem höheren Sachbezug als die 0,03 %-Regelung führt, die von 180 Tagen im Jahr ausgeht (selbst wenn der AN 220 Tage für die Berechnung seiner Werbungskosten absetzt).

Daher kommt es zu keinem weiteren Zuschlag, wenn unterjährig die Anzahl von 180 erreicht wird, ohne dabei auf monatlich 15 Fahrten abzustellen.

Bedeutung der Einzelbewertung in der Praxis

Sofern der überlassene Dienstwagen monatlich an deutlich weniger als 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % deutlich günstiger als die pauschale Regelung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass eine mögliche günstigere Besteuerung des Sachbezugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit Hilfe eines erheblich höheren Aufwandes erzielt werden kann.

Herr Ralph Schmid
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