17.01.11 / Verfasser: Constanze Irrgang
Die grundsätzliche Regelung, wonach auf Kapitalerträge - sofern keine Ausnahmevorschrift einschlägig ist - Kapitalertragsteuer zu erheben ist, findet keine Anwendung, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Aufgrund des Freistellungsauftrags können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von € 801 jährlich vom Steuerabzug freigestellt werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 1.602 gewährt.
Infolge des mit dem Jahressteuergesetz 2010 neu eingeführten § 44a Abs. 2a EStG ist der Freistellungsauftrag um die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen zu ergänzen. Diese Regelung gilt für Freistellungsaufträge, die ab dem 1. Januar 2011 bei einem Kreditinstitut gestellt werden. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehegatten ist auch die Identifikationsnummer des Partners im Antragsformular anzugeben. Freistellungsaufträge, die vor diesem Stichtag gestellt worden sind, bleiben grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2015 wirksam.
Ziel der Regelung ist es, die rechtmäßige Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrages durch Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d Abs. 1 EStG effizienter überprüfen zu können. Durch Neufassung des § 45 Abs. 1 EStG wird die Übermittlungsfrist vom 31. Mai auf den 1. März des Folgejahres verkürzt, um dem Finanzamt möglichst frühzeitig einen Abgleich mit anderen steuerliche Daten zu ermöglichen. Daneben ist zukünftig die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge mitzuteilen, was die Datenqualität und deren Zuordnung verbessert. Mit der geänderten Fassung des § 45d EStG, die ab dem Veranlagungszeitraum 2012 Anwendung findet, wird erstmalig eine Kontrollmöglichkeit für Fälle geschaffen, in denen aufgrund des Vorliegens einer Nichtveranlagungsbescheinigung vom Abzug von Kapitalertragsteuer Abstand genommen wurde, da zukünftig auch bei Vorliegen einer Nichtveranlagungsbescheinigung die Höhe der Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuer mitzuteilen ist.
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