24.01.10 / Verfasser: Tonja Optenberg

Neuregelung des Abzugs von Krankenversicherungsbeiträgen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die begrenzte Abzugsfähigkeit der Krankenkassenbeiträge nicht verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert nachzubessern.

Zum 1.1.2010 tritt nun die Neuregelung in Kraft. Der nach Beiträge zur privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich stärker als bisher begünstigt werden.  Die Beiträge zur privaten sowie zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind nun steuerlich voll abzugsfähig. Die Krankenversicherungsbeiträge können ebenfalls in dem Umfang voll abgesetzt werden, soweit die Beiträge auf die Leistungen der Grundversorgung entfallen. Beiträge zur Finanzierung von Zusatzleistungen wie etwa Chefarztbehandlung oder Ein-Bett-Zimmer im Krankenhaus sind weiterhin nur begrenzt abzugsfähig.

Bei Arbeitnehmern wird diese gesetzliche Neuregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern ist dem Arbeitgeber der Beitrag zur Grundversorgung bekannt. Privatversicherte Arbeitnehmer sollten jedoch dem Arbeitgeber  eine Bescheinigung Ihrer Krankenversicherung vorlegen, aus der die voll abzugsfähigen Beiträge hervorgehen.

Selbständige haben eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zu leisten. Nach Vorlage der Bescheinigung kann beim Finanzamt eine Vorauszahlungsanpassung beantragt werden.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung:

Frau Tonja Optenberg
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