25.10.09 / Verfasser: Lars Hohenstein

Praxisausfallversicherung

Zur Absicherung des - z.B. krankheitsbedingten - Ausfallrisikos des Praxisinhabers wird oft die Möglichkeit einer Praxisausfallversicherung in Anspruch genommen.

Kommt es zu einem solchen Versicherungsfall werden die dadurch entstehenden – teilweise außerordentlichen – finanziellen und persönlichen Auswirkungen dadurch gemildert, dass zumindest die fortlaufenden Kosten der Praxis (Personal-, Raum- und Leasingkosten) durch die Versicherung ersetzt werden.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu aktuell nun festgestellt, dass die Aufwendungen für das private Krankheits- oder Unfallrisiko auch Kosten der privaten Lebensführung sind. Daraus ergibt sich, dass somit hier keine Betriebsausgaben der Praxis vorliegen, sondern lediglich begrenzt abziehbare Sonderausgaben.

Im Umkehrschluss bedeutet dies natürlich auch, dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistung nicht zu versteuern ist!

Wird zusätzlich noch ein betriebliches Risiko abgesichert (z.B. Quarantäne), so ist der auf diesen Anteil der Versicherung entfallende Betrag als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Einnahmen aus der Versicherungsleistung müssen als Betriebseinnahmen versteuert werden.

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