01.12.11 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer

Standardanfrage an das Arbeitsamt zur Vermeidung von Schwerbehindertendiskriminierung bei Einstellungen

In einer neuen Entscheidung vom 13.10.2011 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Tatsache, dass sich ein Arbeitgeber nicht gemäß § 84 I auch bei der örtlichen Agentur für Arbeit nach arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, die für die Stelle passen, erkundigt hat, zu der Vermutung führt, dass ein tatsächlich nicht eingestellter Schwerbehinderter eben wegen der Schwerbehinderung nicht eingestellt wurde.

Diese Vermutung wird in den allerseltensten Fällen für den Arbeitgeber dann zu widerlegen zu sein, so dass allein das Vergessen einer entsprechenden Anfrage bei der örtlichen Arbeitsagentur dazu führt, dass zukünftig schwerbehinderte Bewerber regelmäßig Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn sie abgelehnt werden und der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er vorher eine entsprechende Anfrage bei der örtlichen Arbeitsagentur getätigt hat.

Diese sollte daher für jede Stellenausschreibung in ein Standardprozedere übernommen werden, um entsprechende Gefahren zu vermeiden.

 

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