18.11.10 / Verfasser: Rudolf Fuchs
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15.06.2010 unterliegen Erstattungszinsen i.S.v. § 233 a AO nicht mehr der Besteuerung, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern fallen (z.B. Einkommensteuer usf.).
Daraus leitet sich die Empfehlung ab, auch bei streitigen Steuern eine Zahlung vorzunehmen, da eine garantierte Verzinsung von 6 % derzeit auf den Kapitalmärkten kaum erzielbar ist.
Eine Zahlung von streitigen Steuern ist entgegen der häufigen Meinung nicht mit einem faktischen Anerkenntnis verbunden, d. h. die Erfolgsausichten eines Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahrens werden dadurch nicht beeinflusst.
In die Entscheidung einer Zahlung werden mehrere Überlegungen fließen - Liquidität, Aussetzung der Vollziehung, Zahlung im laufenden Verfahren und nicht zuletzt eine beschleunigte Bearbeitung des Rechtsmittels.
Eine Entscheidung sollte im Einvernehmen mit Ihrem Berater getroffen werden, um eine sinnvolle Strategie zu entwickeln.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung:
Herr Rudolf Fuchs
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