14.07.11 / Verfasser: Lars Hohenstein
Oft kommt es vor, dass der Inhaber eines Einzelunternehmens auch die Vorteile der Energieeinspeiseverordnung nutzen möchte und installiert sich auf dem Dach seines Unternehmens eine Photovoltaikanlage. Dies ist sowohl aus ökologischer wie auch aus ökonomischer Sicht sicher eine gute Entscheidung.
Da es sich in der Regel bei beiden Aktivitäten um Gewerbebetriebe handelt, lag in der Vergangenheit eine pragmatische Lösung darin, dass man einfach die Photovoltaikanlage zum Gewerbebetrieb des Einzelunternehmens gezählt hat. Dies „spart“ zwar nicht die Versteuerung der von den Energieunternehmen erhaltene Einspeisevergütung, wohl aber die Abgabe von zwei Jahresabschlüssen und ggf. Gewerbesteuererklärungen. Und da ja in den meisten Fällen die Gewerbesteuer auch auf die Einkommensteuer anrechenbar ist, war das Argument für einen zweiten Gewerbebetrieb – der neu entstehende Gewerbesteuerfreibetrag – ein nur theoretischer Vorteil.
Das FG Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 22.9.2010 (2 K 282/07) versucht Klarheit zu schaffen und hat entschieden, dass aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens einer organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung zwei selbständige Gewerbebetriebe entstehen.
Es gibt insoweit Hoffnung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wurde, und dass auch die Gesamtwürdigung aller Umstände für die Beurteilung erforderlich ist. Ebenso sieht diese Entscheidung sicher ganz anders aus, wenn nicht der Strom an den Energieversorger geliefert wird, sondern direkt für eigenbetriebliche Zwecke selbst genutzt wird.
Bei allen Fragen rund um die Photovoltaikanlage wenden Sie sich bitte gerne an
Herr Lars Hohenstein
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