27.10.11 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer
Gerade nicht tarifgebundene Arbeitgeber oder Arbeitgeber in Branchen, in denen jedenfalls regelmäßig Mitarbeiter keiner Gewerkschaft angehören, neigen oft dazu, zur Arbeitserleichterung einen Arbeitsvertrag nur rudimentär zu regeln und wegen aller übrigen Dinge, insbesondere weil man sich von der Vergütung her sowieso daran orientieren möchte, dann auf den Branchentarifvertrag zu verweisen.
Solche pauschalen Verweise, insbesondere soweit sie wie regelmäßig auch noch bewusst dynamisch erfolgen, also auf die Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verweisen, bergen ganz erhebliche Gefahren für die Arbeitgeberseite. Bekanntermaßen werden nämlich Tarifverträge nicht nur regelmäßig was die Grundgehaltsstruktur betrifft prozentual zum Inflationsausgleich oder gegebenenfalls auch höher angepasst, woran die meisten Arbeitgeber denken, sondern oft werden umfangreiche Zusatzleistungen vereinbart, auf die der Betrieb des verweisenden Arbeitgebers möglicherweise gar nicht eingerichtet ist.
Ein aktuelles Beispiel ist hier das Tarifwerk für Apothekenangestellte, in das seitens der Gewerkschaft wohl bewusst ausdrücklich durch Aufnahme in den Manteltarifvertrag eine Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eingeführt wurde. Damit besteht, selbst wenn die Arbeitnehmer so etwas nie gewünscht hätten, plötzlich die Pflicht, eine betriebliche Altersvorsorge mit dem damit auch verbundenen Verwaltungsaufwand einzurichten.
Eine Verweisung auf Tarifverträge kann natürlich Sinn machen, wenn ein erheblicher Anteil der Mitarbeiter gewerkschaftlich organisiert ist und durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband somit für erhebliche Teile der Belegschaft diese Bestimmungen sowieso bereits zwingend gelten, um sogenannte Außenseiter automatisch anzupassen.
Soweit ein Arbeitgeber aber bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen eben die Möglichkeit einer automatischen seiner Entscheidung nicht unterliegenden Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen vermeiden kann, indem er eben solche Verweisungen unterlässt, empfehlt es sich diese Freiheit auch zu nutzen. Zudem das Motivationspotenzial durch entsprechend vom Arbeitgeber natürlich mögliche freiwillige zusätzliche Leistungen regelmäßig höher ist als durch einen schon im Arbeitsvertrag verankerten Anpassungsanspruch.
Herr Lars Brechtelsbauer
Telefon: 0911/860904
Email: info@ra.fuerst-beratung.de