02.06.09 / Verfasser: Kristina Odebrett
Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz am 15.5.2009 beschlossen, die bis zum 31.12.2009 geltende Sonderregelung bei der Umsatzsteuer (Istbesteuerung) zu entfristen und auf alle Unternehmen in Deutschland auszudehnen (BR-Drucks. 372/09 (B))
Grundsätzlich haben Unternehmen die Umsatzsteuer bereits für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Leistung erbracht wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die Leistung bereits bezahlt hat oder nicht. Die Versteuerung richtet sich also nach vereinbarten Entgelten und wird als „Sollversteuerung“ bezeichnet.Im Gegensatz zur Sollversteuerung muss die Steuer bei Anwendung der „Istversteuerung“ erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer aber bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen.Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.Der Antrag auf „Istversteuerung“ kann von folgenden Steuerpflichtigen gestellt werden:
· Unternehmen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind (Einnahme-Überschussrechnung)
· Angehörige freier Berufe
· Unternehmen, deren Vorjahresumsatz 250.000 € (500.000 € in den neuen Bundesländern) nicht übersteigt
Für Unternehmen, deren Vorjahresumsatz für die Anwendung der „Istversteuerung“ maßgeblich ist, soll nun künftig die Umsatzgrenze von 500.000 € einheitlich für alle Unternehmen unabhängig vom Standort gelten.
Die Regelung kann für manche kleinere und mittlere Unternehmen von beachtlicher finanzieller Bedeutung sein. Wir prüfen gern, ob auch für Ihr Unternehmen ein Antrag auf „Istversteuerung“ möglich ist.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin gern zur Verfügung.
Frau Kristina Odebrett
Telefon: 0365/8238-301
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