09.03.10 / Verfasser: Manfred Scheuber

Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht

Nach dem Anstieg der Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der Schweiz weist die OFD Koblenz auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit solcher Angaben hin. Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige Angaben zu ihrem im Ausland angelegtem Kapitalvermögen.

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein
  1. Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig erklärt werden
  1. Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall „ausländische Kapitaleinkünfte“) muss angegeben werden.
  1. Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.

Eine Schätzung reicht zunächst: Liegen die entsprechenden Bankunterlagen noch nicht vollständig vor, die Zeit aber wegen des Entdeckungsrisikos eilt, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.

Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.

Reicht der Betroffene dann später die Belege und die genaue Berechnung nach, wird die Steuer nicht nach der Schätzung, sondern nach den tatsächlich erzielten Einkünften festgesetzt.

Die Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest.

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Herr Manfred Scheuber
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