22.12.11 / Verfasser: Rudolf Fuchs

Vereinbarung von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe

Der Bundesfinanzhof hatte sich in vier Urteilen mit abweichenden Zahlungen bzw. Veränderungen während der Laufzeit von Versorgungsleistungen und deren steuerlichen Folgen zu beschäftigen. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass die Vereinbarung von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich privilegiert wird: Schenkungssteuerlich wird der Vorgang weiterhin als „unentgeltlich“ qualifiziert; der Vermögensübernehmer kann die gezahlten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, der Empfänger der Leistungen muss sie als sonstige Einkünfte versteuern. Voraussetzung ist allerdings grundsätzlich, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder eine Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft übertragen wird, der Versorgungsempfänger zum Familienverbund gehört und der Vertrag entsprechend den getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt wird.

Die wesentlichen Aussagen der Urteile beziehen sich auf nicht schriftlich vorgenommene Änderungen des Versorgungsvertrages hinsichtlich Umfang, Zeitdauer, Aussetzung und Herabsetzung von ursprünglich  vereinbarten Leistungen.

Nach Auffassung des BFH führt die zeitweise Aussetzung von Zahlungen und deren spätere Wiederaufnahme dazu, dass der Zahlungspflichtige seine späteren Zahlungen steuerlich nicht mehr geltend machen kann. Auch verspätete Zahlungen, nicht unerhebliche Kürzungen, die insgesamt nicht mit den Berechtigten vereinbart wurden, führen zu steuerlichen Nachteilen.

Aufgrund der nun vorliegenden Auffassung des BFH zu den unterschiedlichen Folgen derartiger Veränderungen ist dringend anzuraten, jede geplante Maßnahme im Hinblick auf die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vorab mit dem steuerlichen Berater abzuklären.

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Herr Rudolf Fuchs
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