14.04.10 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer
Mit der Entscheidung Az: IV ZR 70/05 hat der BGH klargestellt, dass im Rahmen einer sogenannten Gesamtschuld jeder Gesamtschuldner für sich die Verjährung im Auge behalten muss, da er ansonsten möglicherweise auf Schadensanteilen, für die er letztlich gar nicht verantwortlich ist, sitzen bleibt.
Der Bundesgerichtshof hat hier insoweit gegen die Einzelfallgerechtigkeit und zugunsten des allgemeinen Rechtsfriedens entschieden. Die Problematik sei nochmals kurz wie folgt beschrieben:
Eine Gesamtschuld ist immer dann gegeben, wenn z. B. für einen bestimmten Schaden mehrere Personen gegenüber dem Geschädigten so haften, dass der Geschädigte jeden auf die volle Summe in Anspruch nehmen kann, insgesamt aber dennoch natürlich nur maximal einmal den vollen Ausgleich seines Schadens erhält. Die gesetzlichen Vorschriften, die eine solche Gesamtschuld anordnen, haben den Sinn, dass sich der Gläubiger keine Gedanken über die Haftungsverteilung zwischen den ihm Haftenden untereinander machen muss, sondern sich einfach einen von diesen aussuchen kann.
Dies führt in der Konsequenz dazu, dass derjenige, der dann vom Gläubiger tatsächlich in Anspruch genommen wird, regelmäßig seinerseits einen Anspruch gegenüber dem anderen Gesamtschuldner auf zumindest teilweisen Ausgleich hat, also Beteiligung am Schadensausgleich. Dieser Ausgleichsanspruch wird im wesentlichen durch § 426 BGB geregelt.
Ein typisches Beispiel aus dem Bereich des Baurechts stellt es z. B. dar, wenn ein Ofensetzer einen Ofen so mangelhaft gebaut hat, dass dieser einen Brand verursacht, dies aber nur dadurch, dass der ebenfalls dort tätige Lüftungsbauer eine Brandschutzklappe falsch eingebaut hat. In einem solchen Falle haben zwei Handwerker jeweils eine Schadensursache gesetzt, die jeweils nur durch den Beitrag des anderen tatsächlich zum Schaden geführt hat.
Nimmt in diesem Falle zulässigerweise der Bauherr lediglich den Ofenbauer auf Schadensersatz in Anspruch, wird dieser gegenüber dem Lüftungsbauer einen Anspruch darauf haben, ihm einen Teil - im Zweifel die Hälfte - der Kosten zu ersetzen.
Das nunmehr vom Bundesgerichtshof entschiedene Problem entsteht, wenn tatsächlich nur einer dieser Gesamtschuldner vom Geschädigten in Anspruch genommen wird und sich zunächst lediglich damit verteidigt, dass er aus technischen oder rechtlichen Gründen gar nicht hafte. Möglicherweise wird er dann erst nach einem langwierigen, Jahre dauernden Prozess zur Zahlung verurteilt. Fängt er nun erst an zu überlegen, bei wem er gegebenenfalls wegen Mitverantwortung Rückgriff nehmen könnte, kann dies, wie der BGH jetzt entschieden hat, zu spät sein. Denn – so führt der BGH aus - dieser Rückgriffanspruch gegen den Mitschädiger beginnt nicht erst bei einer Zahlung des verurteilten Gesamtschuldners zu verjähren, sondern in dem Zeitpunkt, in welchem dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich sein eventueller Ausgleichsanspruch gegen den weiteren Gesamtschuldner ergibt.
Dies bedeutet für die Praxis, dass, wann immer es darum geht, sich gegen eine ungerechtfertigte Forderung zu verteidigen, gleichzeitig immer mit zu prüfen ist, ob gegebenenfalls ein anderer hier ggf. mit haftet, gegen den ein Ausgleichsanspruch im Unterliegensfall geltend gemacht werden könnte. In diesem Falle muss rechtzeitig an verjährungshemmende Maßnahmen wie Streitverkündung oder entsprechende Klage gegen diesen gedacht werden.
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