02.07.10 / Verfasser: Constanze Irrgang
Sanierungsklausel auf dem Prüfstand
Nach den deutschen Vorschriften über den Verlustabzug bei Körperschaften gehen bislang nicht genutzte Verluste in vollem Umfang verloren, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % (u. a.) des gezeichneten Kapitals an einen oder mehrere Erwerber übertragen werden. Die Verlustvorträge gehen anteilig verloren, wenn mehr als 20 %, höchstens aber 50 % (u. a.) des gezeichneten Kapitals übertragen werden.
Eine Ausnahme davon bildete bislang der mit Gesetz vom 16.07.2009 eingeführte § 8c Abs. 1a KStG – die sogenannte Sanierungsklausel. Danach ist eine Körperschaft trotz Beteiligungserwerbs zu einem Verlustvortrag berechtigt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Beteiligungserwerb erfolgt zum Zwecke der Sanierung der Körperschaft;
- zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs liegt drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor;
- die wesentlichen Betriebsstrukturen werden erhalten durch
- eine Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung oder
- den Erhalt von 80 Prozent der Arbeitsplätze in den ersten fünf Jahren nach Beteiligungserwerb oder
- die Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens innerhalb von zwölf Monaten, wobei Betriebsvermögen wesentlich ist, wenn es mindestens 25 Prozent des zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vorhandenen Aktivvermögens entspricht;
- innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb erfolgt kein Branchenwechsel;
- die Körperschaften dürfen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs ihren Geschäftsbetrieb nicht eingestellt haben.
Von der Sanierungsklausel sind der Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer und der zur Gewerbesteuer betroffen.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 hat die Europäische Kommission aber mitgeteilt, dass sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG mit dem Gemeinsamen Markt hat. Die aufgrund des Erhalts des Verlustvortrags eintretende zukünftige Steuerersparnis könnte eine staatliche Beihilfe darstellen, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden müsse. Die Regelung schaffe einen Anreiz für Investoren, in für die Anwendung der Sanierungsklausel in Betracht kommende Körperschaften zu investieren, nicht aber in andere Unternehmen.
Rechtsfolgen dieses Schreibens sind:
- Die Vorschrift ist bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden.
- Bescheide betroffener Unternehmen ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission.
- Das gilt auch in Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist.
- Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben zunächst bestehen; an das Unternehmen (potenzielle Beihilfeempfängerin) ergeht der Hinweis, dass im Fall der Unvereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt die erhaltenen Steuervorteile (rechtswidrig gewährte Beihilfen) zurückgefordert werden müssen, d. h. die Bescheide werden hinsichtlich der festgestellten Verlustvorträge und ggf. der festgesetzten Steuern geändert.
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