18.01.11 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer
Die Rechtsfigur der Vertragsstrafe, also die Vereinbarung einer Zahlung bei Fehlverhalten unabhängig von der Höhe eines nachweislichen Schadens, ist im Arbeitsverhältnis nach wie vor eine eher seltene Erscheinung. Wo sie auftritt, „fristet sie ihr Dasein“ oft als Standardfloskel aus einem vor einigen Jahren vielleicht einmal veröffentlichten Vertragsmuster. Spätestens seit jedoch im Rahmen der Schuldrechtsreform das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das BGB integriert und in diesem Zusammenhang dem Grunde nach auch auf das Arbeitsrecht für anwendbar erklärt wurde, sind viele dieser Klauseln unwirksam geworden.
So auch in einem jüngst im September 2010 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. Dort war folgende Klausel enthalten:
„§ 4 Vertragsstrafe
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden- und sonstige Zuschläge) zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Das Gleiche gilt, wenn das Anstellungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch die Firma beendet wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat. Die Firma ist berechtigt, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen.“
Solche Klauseln werden oft empfohlen, um Arbeitnehmer davon abzuhalten, einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen und dann z. B. wegen eines besseren Konkurrenzangebotes die Stelle einfach nicht anzutreten. Die hierdurch dem Arbeitgeber entstehenden finanziellen Nachteile sind nach den Regeln der Rechtsprechung nämlich regelmäßig schwer nachzuweisen, so dass nach den allgemeinen Regeln ein solches Fehlverhalten oft letztlich ohne Konsequenzen für den Arbeitnehmer bleibt.
Demnach verfolgt die Vertragsstrafenklausel ein anerkennenswertes Ziel, so dass grundsätzlich für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in diesem Bereich ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers besteht. Auch sind die Fälle zur Verwirkung der Vertragsstrafe, wie die Rechtsprechung dies nach der Gesetzeslage fordert, konkret benannt und insbesondere auch von einem schuldhaften Fehlverhalten des Arbeitnehmers abhängig. Dennoch fiel die Klausel, und zwar insgesamt, bei einer Prüfung durch das Bundesarbeitsgericht durch, also wurde als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I BGB eingestuft. Der Fehler lag darin, nicht zu unterscheiden, ob der Verstoß während der vereinbarten Probezeit oder erst später erfolgt.
Nach den in diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nochmals dargestellten Grundsätzen sind regelmäßig für die schuldhafte Nichtleistung der Arbeit vereinbarte Vertragsstrafen zulässig, wenn diese der Höhe nach die ansonsten für diese Zeit zu zahlende Vergütung nicht überschreiten.
Damit wäre im konkreten Fall der Bruttomonatsverdienst, da die Probezeit schon abgelaufen war, auch unproblematisch gewesen, wenn eben nicht eine Probezeitvereinbarung im Vertrag mit enthalten gewesen wäre. Da aber während dieser vorgeschalteten Phase mangels Unterscheidung in der Vertragsstrafenregelung diese überhöht gewesen wäre, führt dies zur Unwirksamkeit der Klausel und zwar auch über die Probezeit hinaus, da nach dem allgemeinen Prinzip im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion auf die Zeit nach Ablauf der Probezeit eben nicht zulässig und die Klausel insoweit nach ihrem Wortlaut nicht teilbar ist.
Dies zeigt wieder einmal, dass auf die Ausarbeitung von Arbeitsverträgen hohe Sorgfalt zu verwenden ist, da schon kleine Unaufmerksamkeiten die vollständige Unwirksamkeit ganzer Klauseln schnell nach sich ziehen kann.
Für Fragen zu diesem Themenkreis steht der Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung.
Herr Lars Brechtelsbauer
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