28.11.11 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl
Auch als Reaktion auf die massenhafte „Einwanderung“ der englischen „Limited“ hat der Gesetzgeber Ende 2008 die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt“ als „kleine Schwester“ der GmbH in das Gesetz eingefügt. Seitdem ist es möglich, eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft mit keinem oder nur einem geringen Kapital zu errichten. Ziel auch dieser Unternehmergesellschaft ist es nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch, nach und nach die Stammkapitalziffer der GmbH von € 25.000,00 zu erreichen.
Die neuen Gestaltungsmöglichkeiten haben allerdings eine ganze Reihe von neuen Rechtsfragen mit sich gebracht, die erst nach und nach geklärt werden. So hatte der BGH im April 2011 eine wichtige offene Frage zur Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen geklärt (BGH II ZB 25/10; s. unser Artikel vom 07.06.2011). Das OLG München hat jetzt in einem Beschluss vom 07.11.2011 eine weitere offene Frage geklärt und insbesondere die eigene Rechtsprechung korrigiert (OLG München, Beschluss vom 07.11.2011, 31 Wx 475/11).
Hintergrund der Entscheidung ist folgende Fragestellung: Wird eine GmbH im Wege der Bargründung mit dem Mindeststammkapital von € 25.000,00 errichtet, so kann die Gesellschaft bereits dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages eingezahlt ist und insgesamt die Hälfte des Stammkapitals von € 12.500,00 zur Einzahlung gelangt (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
Umstritten in der Literatur und Rechtsprechung war bisher die Frage, ob diese Möglichkeit auch dann genutzt werden darf, wenn eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Wege der Barkapitalerhöhung zu einer „echten“ GmbH werden soll. In einer früheren Entscheidung hatte das OLG München noch entschieden, dass bei einer Kapitalerhöhung einer Unternehmergesellschaft letztlich eine Volleinzahlung des Stammkapitals auf € 25.000,00 erfolgen muss. Im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung des BGH vom 19.04.2011 und zwei abweichende Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Hamm hat das OLG München diese Rechtsprechung jetzt aufgegeben. Es hat festgestellt, dass auch für eine Barkapitalerhöhung bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die übrigen Regelungen des GmbHG gelten. Der Übergang von der Unternehmergesellschaft zur GmbH kann also auch dann stattfinden, wenn im Rahmen einer Barkapitalerhöhung das Stammkapital auf € 25.000,00 erhöht und insgesamt mindestens € 12.500,00 auf das Stammkapital zur Einzahlung gebracht worden sind.
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