26.11.10 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer

Abwerben von Kunden nach Arbeitgeberwechsel vom BGH nochmals grundsätzlich für zulässig erklärt

Eine immer wieder auftretende Streitfrage im Zusammenhang mit der Beendigung von Anstellungsverhältnissen ist die Frage der Loyalitäts- und Treuepflichten des ausscheidenden Mitarbeiters. Insoweit ist seit Jahren allgemein anerkannt, dass, solange ein Anstellungsverhältnis besteht, also z. B. auch während Freistellungsphasen bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist, es einem Mitarbeiter verboten ist, Wettbewerb zu betreiben. Diese Pflicht endet allerdings mit dem formalen Ende des Anstellungsverhältnisses. Hier wird nunmehr die Abgrenzung interessant zwischen der weiterbestehenden Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen als nachwirkende Treuepflicht und der mit Beendigung grundsätzlich wiedergewonnenen Freiheit, zu eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter auch Wettbewerb zu betreiben. Ein klassisches Problem hat der BGH in seinem Urteil vom 11.03.2010 zugunsten der Wettbewerbsfreiheit entschieden. Er führt dort aus: „Es ist auch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter in diesem Zusammenhang versucht, Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehört vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind. Verwendet der inzwischen für einen Mitwerber tätige ehemalige Mitarbeiter für die Kontaktaufnahme zu einem Kunden seines früheren Arbeitgebers Informationen, die er während seiner Tätigkeit für seinen bisherigen Arbeitgeber erlangt hat, so ist dies nicht unlauter, solange er hierfür auf eigene Kenntnisse zurückgreift, die für seinen neuen Arbeitgeber zu nutzen ihm nicht untersagt werden kann. Die früher bei einem anderen Arbeitgeber erlangten Kenntnisse darf sich der zu einem neuen Unternehmen gewechselte Arbeitnehmer daher zu Nutze machen und für seinen jetzigen Arbeitgeber einsetzen, dem sie zu Gute kommen.“

 

Damit hat der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich klargestellt, dass es grundsätzlich zulässig ist, wenn ein zum Konkurrenten gewechselter Mitarbeiter aufgrund persönlicher Kenntnisse und Kontakte auf Kunden zugeht, auch um diese aktiv abzuwerben. Mittel dagegen sind daher nur der bewusst selektive Einsatz einzelner Mitarbeiter im Kundenkontakt und unter Abwägung der entsprechenden hierdurch verursachten Kosten im Einzelfall vereinbarte vertragliche Wettbewerbsverbote.

 

Zur Beratung bei der rechtssicheren Gestaltung von Entlohnungssystemen steht der Verfasser gerne zur Verfügung.

Herr Lars Brechtelsbauer
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