15.01.10 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

Änderungen bei der Umsatzsteuer 2010

Mit der Richtlinie 2008/9/EG der Europäischen Union kommen seit Beginn dieses Jahres zahlreiche Änderungen auf deutsche Unternehmen zu. Das Umsatzsteuergesetz wurde in vielen Aspekten modifiziert. So finden sich unter anderem Neuregelungen zum Vergütungsverfahren, zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung sowie hinsichtlich formaler Aspekte der Umsatzsteuer.

Vergütungsverfahren

Anträge auf Vorsteuervergütungen bezüglich der Lieferungen und Leistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, können nun in dem Land gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Für deutsche Unternehmen entfällt daher das lästige Unterfangen, sich mit ausländischem Formularverkehr beschäftigen zu müssen. Das deutsche Finanzamt ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 15 Tagen an das Land weiterzuleiten, in dem die Vorsteuer angefallen ist.

Dabei wird die einstige Papierform durch ein elektronisches Formular ersetzt.

Die Antragsfrist wurde zudem um drei Monate verlängert, so dass die Anträge bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres gestellt werden können.

Neu ist auch der Zinsanspruch des Antragstellers. Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf einer Erstattungsfrist von grundsätzlich 4 Monaten zuzüglich einer Zahlungsfrist von 10 Tagen, ist der Vergütungsanspruch zu verzinsen.

Eine weitere Erleichterung erfährt der Unternehmer, indem die Pflicht zur Vorlage von Originalrechnungen nicht mehr zwingende Voraussetzung für eine Vorsteuervergütung ist. Der Vergütungsmitgliedstaat kann jedoch verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Vergütungsantrag eine Kopie der Rechung einzureichen hat, wenn sich die Steuerbemessungsgrundlage auf mindestens 1.000 Euro beläuft.

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Ort der sonstigen Leistung.

Dies hat vor allem Bedeutung für die Unternehmer, welche grenzüberschreitend tätig werden.

Leistungsort für sonstige Leistungen an einen Unternehmer ist dabei der Ort, an dem der Empfänger seinen Sitz hat. Dadurch verlagert sich der Leistungsort bei grenzüberschreitendem Tätigwerden – von einigen Ausnahmen abgesehen – ins europäische Ausland oder ein Drittland. Die Leistung ist damit in Deutschland nicht steuerbar.

Ebenfalls als Unternehmer behandelt werden zukünftig auch juristische Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, aber eine USt-Identifikationsnummer vorweisen können.

Reverse-Charge-Verfahren

Änderungen ergeben sich auch für die Rechnungslegung bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens.

Soweit die Steuerschuld vom Leistenden auf den Empfänger übergeht, muss zum einen der Empfänger ausdrücklich als Steuerschuldner genannt werden und zum anderen müssen neuerdings sowohl die USt-IdNr. des Leistenden als auch die des Empfängers angegeben werden.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung:

Herr Dr. Ulrich Nickl
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