15.11.09 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl
Am Donnerstag, dem 12. November, wurde das sogenannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz in den Bundestag eingebracht.
Ab dem 1. Januar 2010 können sich die Bürger und Unternehmen auf Entlastungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro freuen.
Zu den Gewinnern des Gesetzesentwurfs gehören unter anderem die Erben.
Durch die Änderung des Erbschaftssteuerrechts kommen Geschwister, Nichten und Neffen, Eltern und Schwiegereltern in den Genuss geringerer Steuersätze.
Anstatt der bisher geltenden 30 bis 50 Prozent Erbschaftssteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG a.F.) soll der Tarif auf 15 bis 43 Prozent abgesenkt werden, siehe § 19 Abs. 1 ErbStG n.F.
Auch Firmenerben werden von den neuen Regelungen begünstigt.
Bislang mussten die Erben den Betrieb sieben Jahre fortführen und eine Mindestlohnsumme von 650 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen, um einen Entlastungsbetrag bei der tariflichen Erbschaftssteuer geltend machen zu können. In Abänderung des § 19 a Abs. 5 und § 13 a Abs. 1 ErbStG wird die Frist auf fünf Jahre und die Mindestlohnsumme auf 400 Prozent herabgesetzt.
Ein großer Fortschritt ist weiterhin die Festlegung, Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten aus dem Erfordernis des Lohnsummenkriteriums auszunehmen (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Bisher galt lediglich eine Beschäftigtenzahl von 10.
Ohne zusätzliche steuerliche Belastungen im Erbfall wachsen damit für kleinere Handwerksbetriebe die Chancen dauerhaft erfolgreich im Wettbewerb zu bestehen und Arbeitsplätze nicht nur zu erhalten, sondern auch neue zu schaffen.
Allein diese Änderungen im Erbschaftssteuerrecht schlagen mit rund 50 Millionen Euro zu Buche.
Es wird sich zeigen, ob die geplanten Neuerungen tatsächlich steigenden Konsum und Investitionen und folglich mehr Wachstum mit sich bringen.
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