10.08.11 / Verfasser: Rudolf Kettel

Aktuelle steuerliche Probleme der Betriebsaufspaltung

Vorwort

Die Betriebsaufspaltung ist keine gesetzlich normierte Gesellschaftsform, sondern ein Konstrukt der Finanz – Rechtsprechung. Diese basiert auf einem Urteil des Reichfinanzhofes aus dem Jahr 1933, dem sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat.

In Europa ist diese Unternehmensform, die in der Regel aus zwei Unternehmen besteht, gänzlich unbekannt. Das eine Unternehmen ist aktiv am Markt tätig und das andere passiv als Vermietungsunternehmen.

Laufende Besteuerung

Ertragsteuern

Soweit der Pachtvertrag zwischen dem passiven Vermietungsunternehmen und der aktiven am Markt operierenden Betriebsgesellschaft dem Fremdvergleich entspricht, ergeben sich, bis auf das Vorliegen von zwei Gewerbebetrieben, keine steuerlichen Probleme.

Fällt das Entgelt für die Pacht nach Auffassung der Finanzverwaltung zu hoch aus, dann wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen und bei einer zu niedrigen Pacht kann der volle Betriebausgabenabzug im passiv tätigen Besitzunternehmen verloren gehen. Pachtverringerungen die gegen das steuerliche Rückwirkungsverbot verstoßen werden als verdeckte Einlagen qualifiziert und eine zu hohe Pacht führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Bei der Gewerbesteuer führen die Hinzurechnungsvorschriften bei der Betriebspacht zu einer Doppelbelastung, die beim Besitzunternehmen durch die Anrechnung der Steuer auf die Einkommensteuer der Gesellschafter teilweise kompensiert werden kann.

Umsatzsteuer

In der Regel besteht zwischen der passiven Vermietungsgesellschaft und dem aktiv tätigem Besitzunternehmen eine Umsatzsteuerorganschaft mit der Folge, dass Umsätze zwischen den beiden Unternehmen als sogenannte Innenumsätze nicht besteuert werden.

Nach der neusten Rechtsprechung ist das jedoch nicht mehr in jedem Fall gegeben, sodass sich bei einer Betriebsprüfung unangenehme Überraschungen ergeben können.

Versteuerung von Entnahmen / Einlagen / Erbfall

Bei der Betriebsaufspaltung kann es durch Verfügungen über die Anteile an der Betriebsgesellschaft zu unverhofften Entnahmegewinnen kommen, gleiches gilt für Bezugsrechte. Insbesondere ist dies bei der vorweggenommen Erbfolge bzw. einem Testament zu beachten.

Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesellschaften unterliegen in der Regel nach den Vorschriften über verdeckte Einlagen und Entnahmen/Gewinnausschüttungen der Besteuerung. Eine steuerneutrale Übertragung ist nur im Sonderfall der sogenannten mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung möglich.

Soweit beide Betriebe im Rahmen der Verschmelzung zusammengeführt werden können sind bei der „UP-Stream“  Verschmelzung überschießende Beträge wie Gewinnausschüttung zu versteuern. Bei sogenannten „Down-Stream“ Verschmelzungen ist zu beachten, dass das steuerliche Buchkapital unter Berücksichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen positiv sein muss, sonst muss ein eventueller Verschmelzungsgewinn versteuert werden.

Erbschaftsteuer

Hier gilt es insbesondere auf eine Besonderheit bei der Erbschaftsteuer hinzuweisen. Bei einer Down –Stream Verschmelzung liegt innerhalb eines Zweitraums von 2 Jahren schädliches junges Verwaltungsvermögen vor, sodass mit einer vorweggenommen Erbfolge gewartet werden sollte.

Schlussbemerkung

Die Betriebsaufspaltung, eine deutsche Erfindung unserer Finanzrechtsprechung, sollte vom Gesetzgeber überprüft bzw. abgeschafft werden. Bis dahin stehen wir Ihnen für die laufende Beratung der anstehenden und künftigen Probleme gerne zur Verfügung.

 

Für Fragen zu diesem interessanten Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herr Rudolf Kettel
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Email: info@n.fuerst-beratung.de

 

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