08.07.10 / Verfasser: Rudolf Kettel

Ausländische Betriebstätten von Personengesellschaften mit Sitz im Inland

Grundsätzliches:

Eine gewerbliche Personengesellschaft wird in Deutschland als transparent eingestuft. Das bedeutet, die Gesellschaft wird als Objekt der Besteuerung angesehen und es wird zur Ermittlung der Einkünfte durch die Gesellschaft auf die Steuersubjekte, die einzelnen Gesellschafter hindurch veranlagt.

Steuerpflichtig ist der einzelne Gesellschafter mit seinen Einkünften aus der Gesellschaft. Nur die Gewerbesteuer als Objektsteuer trägt die Gesellschaft.

Vergütungen der Gesellschaft an Ihre Gesellschafter werden als Sondervergütungen besonders behandelt und im Regelfall nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen. Dies eröffnet jedoch den Abzug von Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters unabhängig davon ob er im Ausland ansässig ist.

Was eine ausländische Betriebstätte ist, richtet sich nach dem mit dem ausländischen Staat bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem OECD Musterabkommen. Zu unterscheiden ist hier eine Betriebstätte im Umsatzsteuerrecht. Soweit eine Betriebstätte vorliegt, sind die Meldepflichten im Inland und im Ausland zu beachten.

Besonderheiten bei ausländischen Betriebstätten:

Aufgrund des Transparenzprinzipes werden auch die Einkünfte an den ausländischen Betriebstätten direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Soweit jedoch ein ausländischer Gesellschafter beteiligt ist, hat das Inland kein Besteuerungsrecht. Es kommt das jeweilige Recht des ausländischen Gesellschafters mit dem ausländischen Betriebstättenstaat zur Anwendung. Ausnahmen von diesem Grundsatz können im Einzelfall, wie bei internationalen Luftfahrtunternehmen, möglich sein.

Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Inland in ausländischen Betriebstätten kann zu einer Entnahme und Einlage in die ausländische Betriebstätte führen. Nachdem die finale Entnahmetheorie von der Rechtsprechung aufgegeben wurde, ist jeder Einzelfall separat zu beurteilen. Nicht zu vergessen sind die umsatz- und zollrechtlichen Konsequenzen einer Verbringung ins Ausland.

Sondervergütung an ausländische Gesellschafter erfahren eine besondere Beurteilung wie z.B. beim Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz. Sondervergütungen ausländischer Betriebstätten an ausländische Gesellschafter werden in der Regel nach dem Recht des ausländischen Betriebstättenstaates bzw. des Gesellschafters beurteilt.

Soweit der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland ist, kann dies dazu führen, dass das Recht des Ortes der Geschäftsleitung vorrangig zur Anwendung kommt. Für Sondervergütung wäre dann das deutsche Recht nicht anwendbar.

Weitere spannende Fragen ergeben sich daraus, ob die Einkünfte aus der Betriebstätte in Deutschland beim Gesellschafter nach der Anrechungsmethode (volle Steuerpflicht) oder dem Regelfall nach der Freistellungsmethode (Progressionsvorbehalt) berücksichtig werden und wie Verluste behandelt werden.

Der neue überarbeitete Betriebstättenerlaß des BMF vom 25.08.2009 sowie das BMF Schreiben zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen bei Personengesellschaften vom 16.04.2010 klären viele offene Punkte. Allerdings hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung zur Betriebstättenzuordnung eine Rückkehr zur international liberalen Zuordnungshaltung erkennen lassen, sodass insoweit die obengenannten Erlasse im Licht der neueren Rechtsprechung kritisch zu würdigen sind.

Bei Personengesellschaften können Auslandsachverhalte im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften zu diversen Gestaltungsüberlegungen genutzt werden und der Mehraufwand gegenüber den Kapitalgesellschaften kann sich lohnen.

Herr Rudolf Kettel
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