17.06.11 / Verfasser: Rudolf Fuchs

Berücksichtigung von Duldungsauflagen bei der Erbschaftssteuer

Das Erbschaftssteuerreformgesetz hat hinsichtlich des Abzugs von Duldungsauflagen bei der Übertragung von Grundstücken wesentliche Änderungen gebracht. Solche Duldungsauflagen sind nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Wohnrechte, der Nießbrauch und andere Nutzungsrechte am Grundstück – und zwar unabhängig von der Frage, ob sie im Grundbuch dinglich abgesichert wurden oder nur schuldrechtlich vereinbart sind.

 

Während nach altem Recht Duldungsauflagen nur in beschränktem Umfang zu einer Minderung der Erbschaftssteuer führten, bietet das neue Recht unter bestimmten Vorgaben doch erhebliche Vorteile. Neu ist nun, dass der nach § 14 BewG ermittelte Wert der Duldungsauflagen in vollem Umfang vom Wert des übertragenen Vermögens gekürzt wird. Allerdings erfolgt eine Korrektur der Duldungsauflage nach § 14 Abs.2 BewG, wenn die Nutzung oder Leistung nicht eine bestimmte Mindestlaufzeit erreicht.

 

Durch die im Rahmen der so genannten Öffnungsklausel nach § 198 BewG bestehende Möglichkeit, die Bewertung des in Frage stehenden Grundstücks durch ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen vorzunehmen, ist es sinnvoll, die Duldungsauflagen schon bei der Wertermittlung nach § 198 BewG zu berücksichtigen.

 

Dadurch ergibt sich ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum. Während bei der Bewertung nach § 198 BewG unter Berücksichtigung des Abzugs des Wertes von  Duldungsauflagen keine Korrektur bei Unterschreitung der Mindestlaufzeit  vorzunehmen ist, führt die nach § 14 Abs.2 BewG gewählte Variante des Abzugs der Duldungsauflage bei einer Änderung der Mindestlaufzeit zu einer Neuberechung der Erschaftssteuerlast.


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