12.10.10 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl
Die Rechtsfigur der „Betriebsaufspaltung“ ist im Mittelstand nach wie vor weit verbreitet. Dabei vermietet ein Besitzunternehmen betriebsnotwendiges Vermögen, insbesondere Grundstücke, Maschinen und andere Anlagen an eine Betriebs GmbH. Sind an diesem Unternehmen mehrere Gesellschafter beteiligt, ist es häufig so, dass die Gesellschafter an der Besitzgesellschaft und an der Betriebsgesellschaft jeweils im selben Verhältnis beteiligt sind. Die Anteile der Betriebs GmbH werden dabei oft nicht von der Besitzpersonengesellschaft, sondern von den Gesellschaftern persönlich gehalten. Diese Konstellation wurde unter umsatzsteuerlichen Aspekten bisher sehr oft als umsatzsteuerliche Organschaft behandelt mit der Folge, dass die Besitzgesellschaft als sogenannte Organträgerin und die Betriebsgesellschaft als Organgesellschaft qualifiziert wird.
Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 22.04.2010 nunmehr ausdrücklich aufgegeben (Urteil vom 22.04.2010 V R 9/09) Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil festgestellt, dass Betriebsgesellschaft und Besitzgesellschaft als sogenannte „feste Gesellschaften“ zu betrachten sind. Die nur mittelbare Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch die Besitzgesellschaft über die jeweiligen Gesellschafter reiche nicht aus, um eine umsatzsteuerliche Organschaft zu begründen. Der Bundesfinanzhof stütz seine Entscheidung insbesondere darauf, dass eine Organschaft ein eindeutiges Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzt, an dem es zwischen den Schwesternpersonengesellschaften häufig fehlt.
Fazit:
Betriebsaufspaltungen sind vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs daraufhin zu überprüfen, ob hier tatsächlich eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.
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