18.12.09 / Verfasser: Rudolf Kettel
I. Verkäufe aus dem Privatvermögen
A. Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften ( OHG, KG, GmbH & Co. KG ) und Einzelfirmen
1. Besteuerung der Veräußerungsgewinne mit maximal 47,5 % (Einkommensteuer, Reichensteuer und Soli)
2. Ermäßigung auf 26,6 % (Kirchensteuer zusätzlich), falls der Veräußerungsgewinn maximal 5 Mio. Euro pro Verkäufer beträgt und dieser das 55. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist
B. Veräußerung von Anteilen an jur. Personen ( GmbH, UG, AG und SE )
Es sind die Besonderheiten bei sogenannten einbringungsgeborenen Anteilen und bei sogenannten steuerverstrickten Anteilen zu beachten.
1. Veräußerung von GmbH- oder AG-Anteilen (ab 1 % Anteilsbesitz innerhalb der letzten fünf Jahre).
Besteuerung zum neu geschaffenen Teileinkünfteverfahren, im Ergebnis 60 % des Einkommensteuertarifs, maximal mit 28,5 % inkl. Soli und Reichensteuer, Kirchensteuer fällt zusätzlich an.
2. Veräußerung von GmbH- oder AG-Anteilen (Anteilsbesitz weniger als 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre)
Wurden die Anteile noch in 2008 erworben, ist der Veräußerungsgewinn außerhalb einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei. Innerhalb eines Jahres fällt die Abgeltungsteuer von maximal 26,4 % (inkl. Soli - KiST zusätzlich) an, genauso wie für alle ab 2009 erworbenen Anteile - unabhängig von ihrer Haltefrist.
II. Verkäufe aus dem Betriebsvermögen (Steuerbilanz)
A. Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften ( OHG, KG, GmbH & Co. KG )
1. Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften im Betriebsvermögen von Personengesellschaften
Die Veräußerungsgewinne unterliegen der Gewerbesteuer, die zum großen Teil auf die Einkommensteuer (maximal 47,5 %) der Anteilseigner angerechnet werden kann.
2. Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften.
Die Veräußerungsgewinne sind in voller Höhe körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig (rund 30 % Steuerquote)
B. Veräußerung von Anteilen an jur. Personen ( GmbH, UG und AG )
Auch hier sind die Besonderheiten bei sogenannten einbringungsgeborenen Anteilen und bei sogenannten steuerverstrickten Anteilen zu beachten.
1. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen von Personengesellschaften.
- volle Gewerbesteuerpflicht
- Zusätzlich ist der Gewinn zu 60 % einkommensteuerpflichtig (maximal 28,5 %). Die Gewerbesteuer ist maximal zu 60 % anrechenbar
2. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften.
Liegt der Anteilsbesitz bei mindestens 15 %, ist der Gewinn gewerbesteuerfrei, liegt er darunter, ist der Gewinn voll gewerbesteuerpflichtig. Bei der Körperschaftsteuer gibt es keinerlei solcher Grenzen. Hier unterliegen einheitlich nur 5 % der Veräußerungsgewinne der Körperschaftsteuer
Für weitergehende Beratungen steht Ihnen Ihr Steuerberater zur Verfügung und für die sonstigen notwendigen Maßnahmen anlässlich eines Verkaufes können Sie auf unser Team von Rechtsanwälten, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern zurückgreifen.
Herr Rudolf Kettel
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