07.09.10 / Verfasser: Rudolf Kettel

Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten („toxische Papiere“)

In der Praxis führt die Beurteilung der Bilanzierung von innovativen Finanzprodukten bei Industrieunternehmen häufig zu spannenden Diskussionen. Neben der so genannten Fair-Value-Bewertung, der Bewertung zum Börsen- oder Marktpreis, die mit der Fair-Value-Richtlinie eingeführt wurde und von der Öffentlichkeit als eine der Ursachen für die Finanzkrise gesehen wird, stellt sich die Frage, ob eine Bewertung nach den Cashflows eines Finanzinstruments durchzuführen ist.

Während beim normalen Zinsswap zur Absicherung eines Kredits in der Praxis mit Hinweis auf das Grundgeschäft, den Kredit, keine dementsprechende Berücksichtigung eines Aufwands bei einem negativen Wert des Finanzinstruments erfolgte, stellt sich die Frage, inwieweit eine solche kompensatorische Bewertung zulässig ist, denn nicht jedes Finanzprodukt kann mit der Erläuterung des Risikos im Anhang bzw. im Lagebericht im Jahresabschluss abgehandelt werden.

Die weit verbreitete Meinung, dass grundsätzlich eine Nichtbewertung bilanzpostenbezogener Derivate vorzunehmen ist und eine Angabe im Anhang sowie Lagebericht reicht, weil auch synthetische festverzinsliche Aktiva bei der Absicht, diese bis zur Endfälligkeit zu halten, nicht bewertet werden und keinen Eingang in die Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechungen finden, ist abzulehnen.

Vielmehr muss bei einem negativen Wert eines Finanzproduktes entweder eine Rückstellung für Drohverluste oder für ungewisse Verbindlichkeiten - je nach vertraglicher Ausgestaltung des Produktes - gebildet werden.

Inwieweit eine kompensatorische Bewertung in Form eines so genannten Hedgings zulässig ist, hat das IDW in seinem Entwurf IDW ERS 35 festgelegt. Das IDW stellt fest, dass der unwirksame Teil der Bewertungseinheit einer imparitätischen Einzelbewertung unterliegt, diese gilt auch für Wertveränderungen der nicht abgesicherten Risiken.

Folglich muss man für nicht oder nicht ausreichende Risiken eine Rückstellung bilden. Ein Hinweis im Anhang reicht nicht aus. Denkbar wäre eine Rückstellung in Höhe der negativen Markwerte der Derivativen Finanzprodukte.

Soweit es sich hierbei um eine Drohverlustrückstellung handelt, kann diese gemäß § 5 Abs. 4a EStG nicht steuerwirksam gebildet werden. Insoweit hat man durch das negative Finanzprodukt einen zusätzlichen Nachteil.

Diesen Nachteil kann man jedoch durch die Bildung von Bewertungseinheiten gemäß IDW ERS 35 verhindern, denn das Verbot des Abzuges für Drohverluste gilt nicht für Drohverluste aus Bewertungseinheiten. Die Bildung von Bewertungseinheiten muss als Wahlrecht bei Bilanzaufstellung ausgeübt werden.

Derzeit sind noch keine Fälle zum Abzug von drohenden Verlusten aus Bewertungseinheiten nach § 5 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. mit Abs. 4a Satz 2 EStG anhängig und es bleibt abzuwarten, wie sich die BFH-Rechtsprechung zu diesem Punkt entwickelt.

Derjenige, der das Wahlrecht ausgeübt hat und zulässigerweise eine Bewertungseinheit gebildet hat, kann zumindest den Nachteil/Verlust, den er erlitten hat, steuermindernd geltend machen. Für Fragen zu diesem interessanten Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herr Rudolf Kettel
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