04.05.09 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer

Bundessozialgericht: Klarstellung zur Sozialversicherungspflicht während Freistellung

In den letzten Jahren ergab sich immer wieder das Problem, dass vor allem bei einvernehmlichen Regelungen zum Ausscheiden eines Arbeitnehmers eine unwiderrufliche Freistellung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen nicht einfach vereinbart werden konnte. Dies geht zurück auf das Protokoll zur Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 05./06.07.2005 in dem festgehalten wurde, dass die Sozialversicherungsträger davon ausgehen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag endet und damit eben sozialversicherungsrechtlich nicht bis zum formellen Ende weiterbesteht, auch wenn bis dahin noch das volle Arbeitsentgelt zu leisten ist.

Dies führte in der Praxis dazu, dass regelmäßig, um Versicherungslücken für den Arbeitnehmer zu vermeiden, nur widerrufliche Freistellungen vereinbart wurden, was nicht immer interessengerecht war.

Nunmehr hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.09.2008, Az: B 12 KR 22/07R)klargestellt, dass lediglich der Wegfall der Arbeitspflicht im Rahmen einer unwiderruflich vereinbarten Freistellung nicht zur Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

Dementsprechend kann zukünftig in einvernehmlichen Regelungen zur Überbrückung von Kündigungsfristen auf Ausweichformulierungen verzichtet und eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart werden.

Ob dies insbesondere in Fällen, in denen ein Einvernehmen über das Ausscheiden insgesamt noch nicht getroffen wurde, auch taktisch sinnvoll ist, muss im Einzelfall abgewogen werden. Die Fortzahlung der Vergütung unter Freistellung ist letztendlich ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil für einen Arbeitnehmer, der dann seine Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht mehr erbringen muss. Dies zählt insbesondere in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen daher regelmäßig zur „Manövriermasse“ für einvernehmliche Regelungen, die nicht vorschnell aus der Hand gegeben werden sollte.

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Herr Lars Brechtelsbauer
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