10.05.10 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

Das Erbschaftsteuerrecht und seine Tücken - Behaltensfristen

Bereits nach altem Erbschaftsteuerrecht - und erst recht seit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 gilt: Wer die vom Gesetz angeordneten Behaltensfristen nicht einhält, verliert die Steuervergünstigungen für Unternehmensvermögen. Bereits nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Erbschaftsteuergesetzes galt hier eine Frist von fünf Jahren. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat an dem „neuen“ Erbschaftsteuerrecht insoweit zwar bereits Korrekturen an der ursprünglichen Gesetzesfassung angebracht. Wer jedoch den sogenannten „Verschonungsabschlag“ nicht nur zu 85 %, sondern zu 100 % vollständig in Anspruch nehmen möchte, muss immerhin eine Behaltensfrist von sieben Jahren durchstehen.

Als Verstoß gegen die Behaltensfristen gilt dabei nicht nur der Verkauf oder die Aufgabe eines Betriebes - auch die Insolvenz des Unternehmens innerhalb der Behaltensfrist löst die Nachversteuerung aus. Die bereits seit langem geltende Rechtsprechung der Finanzgerichte hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem Urteil vom 21.04.2010 bestätigt und ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen die anfallende Steuer auch nicht erlassen werden kann. Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz den Wegfall der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen verursacht hat. Gerade bei größeren Unternehmenseinheiten kann die Insolvenz des ererbten Unternehmens daher auf Grund der zu zahlenden Erbschaftsteuer auch die Insolvenz des Unternehmererben selbst herbeiführen. Besonders gravierend kann sich diese Rechtsprechung im Fall der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge auswirken - Steuerschuldner ist nach dem Gesetz nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenker. Der Fiskus kann in diesem Fall daher auch auf den ehemaligen Betriebsinhaber zurück greifen.

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