27.04.09 / Verfasser: Constanze Irrgang

„Der steuerbegünstigte Handwerker“

Ab 1. Januar 2009 kann für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Handwerkerleistungen die Einkommensteuer um bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal um € 1.200,00, gemindert werden. Bis 2008 lag der Höchstbetrag lediglich bei € 600,00.

Begünstigt sind jedoch nur die Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Materialkosten sowie im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung gelieferte Waren können nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden. Eine Ausnahme davon bilden die sog.  „Verbrauchsmittel“, wie Schmierstoffe und Reinigungsmittel.

Zu den begünstigten Aufwendungen zählen beispielsweise die Montageleistungen beim Erwerb neuer Möbel, Modernisierungsmaßnahmen in Bad oder Küche, die Straßenreinigung auf privaten Flächen oder Gartengestaltung und –pflege.

Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden oder anhand der Angaben in der Rechnung ermittelt werden können. Neben dem Vorliegen einer Rechnung muss die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgen. Die Barzahlung der Rechnung fällt folglich nicht unter diese Vorschrift. Diese Voraussetzung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) stand kürzlich auf dem Prüfstand vor dem Bundesfinanzhof, der die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, also deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, in seinem Urteil vom 20. November 2008 (Az.: VI R 14/08) bestätigte.

Die Aufwendungen dürfen immer in dem Jahr in Abzug gebracht werden, in dem sie geleistet worden sind, d. h. die Bezahlung erfolgt ist. Unerheblich ist, wann die Aufwendungen entstanden sind und welches Datum die Rechnung trägt. Es kommt das sog. Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG zur Anwendung. Durch eine nur teilweise Begleichung einer Rechnung am Ende des Kalenderjahres und einer Restzahlung im folgenden Jahr besteht die Möglichkeit, die Höchstbeträge optimal auszunutzen.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihre Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung.

Frau Constanze Irrgang
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