27.03.09 / Verfasser: Lars Hohenstein
Grundsätzlich könnte man der Auffassung sein, dass ab der Einführung der Abgeltungsteuer es keinen Grund mehr geben dürfte, dass das Finanzamt auf die Konten des Steuerbürgers zugreifen müsste. Durch die Abgeltungsteuer an sich sollte eigentlich das Steueraufkommen des Finanzamts gesichert sein. Tatsächlich wurde auch eine dementsprechende Regelung in der Abgabenordnung eingeführt, die die Befugnisse der Finanzbehörden zur Durchführung von Kontenabrufe für steuerliche Zwecke ab dem 01.01.2009 beschränkt.
Betrachtet man sich aber die Wirkung der Abgeltungsteuer näher, so wird man feststellen, dass die Abgeltungssteuer letztendlich nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen relevant ist. Ohne Auswirkung bleibt der 25% tige Pauschalbetrag z. B. bei
- Ermittlung der abzugsfähigen Spenden
- Berücksichtigung eines Kindes und des Kinderfreibetrages
- Ermittlung der Abzugsfähigkeit der zumutbaren Belastungen, der Unterhaltszahlungen und außergewöhnlichen Belastungen.
Auf Grund dieser Tatsache ist es dem Fiskus weiterhin möglich - und aus deren Sicht auch notwendig - den Kontenabruf durchzuführen um die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen sicherstellen zu können.
Zu alle dem wird dem Fiskus noch durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs der Rücken gestärkt, in dem das Bankgeheimnis deutlich gelockert wird. Es muss demnach kein strafrechtlicher Verdacht auf Steuerhinterziehung mehr vorliegen um die Kontodaten der Bankkunden an das Finanzamt weiterleiten zu müssen.
Obwohl der Bundesfinanzhof trotzdem ausdrücklich dem Fiskus enge Grenzen gesetzt hat (AZ: VII R 47/07) bleibt hier dem Finanzamt dennoch eine komfortable Hintertür offen um weiterhin die Einkünfte aus Kapitalvermögen überprüfen zu können.
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