22.02.10 / Verfasser: Heiko Priester

Dokumentieren Sie Ihre Verrechnungspreise ?

Bereits seit 2003 sind Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden verpflichtet, Aufzeichnungen zu Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen und zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der Verrechnungspreise zu erstellen Die Prüfung der Verrechnungspreisen steht nun verstärkt im Mittelpunkt der steuerlichen Betriebsprüfungen.

Die Pflicht zur Vorlage von schriftlichen Aufzeichnungen ergibt sich aus § 90 Abs.3 AO (Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten).

Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hat der Steuerpflichtige über seine Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und nach Aufforderungen innerhalb von 60 Tagen vorzulegen über

·         Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen und

·         Grundlagen einer fremdvergleichskonformen Preisgestaltung.

Die Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen geht regelmäßig mit der Anordnung einer steuerlichen Betriebsprüfung einher. Betroffen von der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht sind Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2002 beginnen.

Falls der Steuerpflichtige der Aufforderung der Finanzbehörden, schriftliche Aufzeichnungen vorzulegen nicht nachkommt, nicht rechtzeitig nachkommt oder im Wesentlichen unverwertbare Aufzeichnungen vorlegt wird seitens der Finanzverwaltung widerlegbar vermutet, dass die entsprechenden steuerpflichtigen inländischen Einkünfte zu niedrig erklärt sind. Folgende Sanktionen sind dabei zu erwarten:

·         Erleichterte Schätzungsmöglichkeit seitens der Finanzbehörden (§ 162 Abs. 3 AO)

o    Gesetzliche Vermutung, dass die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher sind als die erklärten Einkünfte

o    Schätzung unter Ausschöpfung von Bandbreiten und Preisspannen zu Lasten des Steuerpflichtigen

·         Festsetzung eines Zuschlags (§ 162 Abs. 4 AO)

o    Nichtvorlage von Aufzeichnungen bzw. Vorlage von nicht verwertbarer Aufzeichnungen: mindestens 5% max. 10% des Mehrbetrags der Einkünfte

o    Verspätete Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen: € 100,00 pro Tag der Fristüberschreitung max. € 1.000.000,00

Wann eine vorgelegte Verrechnungspreisdokumentation ihrem Umfang nach gerade noch verwertbar ist bzw. wann sie "im Wesentlichen unverwertbar" ist, ist derzeit noch unklar. Nachdem in Deutschland tätige Unternehmen aus dem In- und Ausland bereits eine neue Ära intensiver und teilweise aggressiver Prüfung der Gewinnabgrenzung und der Verrechnungspreise im Verhältnis zwischen in- und ausländischen Unternehmensteilen bzw. Gesellschaften erlebt haben, empfehlen wir auch bei Vorhandensein einer Dokumentation bereits im Vorfeld einer Betriebsprüfung die Stichhaltigkeit Ihrer Dokumentation von einem externen Dritten auf Plausibilität untersuchen zu lassen.Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung:

Herr Heiko Priester
Telefon: 0911/860901
Email: priester@n.fuerst-beratung.de

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