28.09.09 / Verfasser: Birgit Weigand
Kaufleute im Sinne des HGB waren bisher unabhängig von der Höhe Ihres Umsatzes und des Gewinns immer bilanzierungspflichtig. Dies hat sich für Einzelkaufleute durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nun geändert. Der neue § 241a HGB gilt schon für das Wirtschaftsjahr 2008.
Die handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht entfällt, wenn an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren der Jahresüberschuss nicht mehr als 50.000,00 € und der Umsatz nicht mehr als 500.000,00 € beträgt. Handels- und steuerrechtlich gelten nunmehr übereinstimmende Grenzwerte.
Folgende Vorteile für die Gewinnermittlung mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechung wären zu nennen:
- es muss keine Inventur durchgeführt werden
- die Betriebseinnahmen sind erst bei Zahlung zu erfassen
- es müssen keine Bestandskonten (z.B. Forderungen und Verbindlichkeiten) geführt werden
- es muss keine Kasse bzw. ein Kassenbuch geführt werden
Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind Zu- und Abrechnungen vorzunehmen. Der Saldo hieraus stellt den Korrekturposten dar. Dieser ist laufender Gewinn und wird außerhalb der laufenden Buchführung im ersten Jahr nach dem Wechsel erfasst. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist gemäß R 4.6 EStR nicht zulässig.
Der Einzelunternehmer braucht für den Wechsel der Gewinnermittlungsart keine Genehmigung des Finanzamtes oder des Handelsregister. Es ist aber anzuraten dem Finanzamt den Wechsel mitzuteilen. Die Wahl bindet den Unternehmer in der Regel für drei Jahre.
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Frau Birgit Weigand
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