26.07.09 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl
Der Bundestag hat am 02.07.2009 als eines seiner letzten gesetzten Vorhaben der laufenden Legislaturperiode eine Reform des Erbrechts verabschiedet; die Änderungen werden zum 01.01.2010 in Kraft treten.
Nachdem die Prinzipien des deutschen Erbrechts sich durchweg bewährt haben, beschränken sich die wichtigen Änderungen auf einige zentrale Punkte:
1. Die Möglichkeiten, einem Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte) den Pflichtteil zu entziehen, wurden vereinheitlicht und modernen Anforderungen angepasst.
2. Schon bisher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeschränkt, Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten durch Schenkungen zu Lebzeiten auszuhöhlen: Bei der Berechnung der Höhe eines Pflichtteilsanspruchs werden Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Tod dem Wert des Nachlasses fiktiv hinzugerechnet, und zwar in voller Höhe. Diese Bestimmungen sind jetzt modifiziert worden: Der Zehnjahreszeitraum wird zwar beibehalten, die Schenkung wird aber nur noch anteilig berücksichtigt. Liegt die Schenkung z. B. sechs Jahre zurück, wird der Wert der Schenkung nur noch mit 40 % berücksichtigt.
3. Da die Zahlung des Pflichtteilsanspruchs ein reiner Geldanspruch ist, kann der Erbe bei einer Befriedigung mehrerer Pflichtteilsberechtigter in ernsthafte Schwierigkeiten geraten. Die Möglichkeiten für die Stundung der Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs wurden daher erweitert.
4. Pflegeleistungen sollen beim Erbausgleich künftig besser berücksichtigt werden. Auch ohne Testament sollen nahe stehende Personen, die Pflegedienstleistungen erbringen, bei der Verteilung des Nachlasses besser gestellt werden. Vor der Verteilung des Nachlasses nach Erbquote hat der Pflegende Anspruch auf einen Wertausgleich. Die Bestimmung dürfte allerdings in der Praxis äußerst streitanfällig sein, wenn Uneinigkeit über den Umfang und die Bewertung der Pflegedienstleistungen herrscht.
5. Verjährungsvorschriften im erbrechtlichen Bereich wurden vereinheitlicht und den allgemeinen Verjährungsregelungen angepasst (Grundsatz drei Jahre).
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