16.02.12 / Verfasser: Kristina Odebrett

Erstausbildung und Erststudium: Gesetzgeber hebelt günstige BFH-Urteile aus

Im Juli 2011 hatte der BFH entschieden, dass die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium direkt nach dem Schulabschluss in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Am 27.11.2011 hat der Gesetzgeber mit einem „Nichtanwendungsgesetz“ die alte Rechtslage wiederhergestellt.

Das bedeutet: Studienkosten werden rückwirkend ab 2004 nur im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt. Dabei wurde der maximale Abzugsbetrag für Ausbildungskosten ab 2012 von € 4.000,00 auf € 6.000,00 erhöht.

Nicht betroffen von der Verschlechterung sind die Kosten für ein Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Berufsakademie, duale Studiengänge). Hier sind die Aufwendungen weiterhin in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. Das Gleiche gilt für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung und für ein Zweitstudium nach einem abgeschlossenen Erststudium.

Der Abzug als Sonderausgaben hat gegenüber dem Werbungskostenabzug zwei wesentliche Nachteile:

  • Der Abzug ist begrenzt auf den Höchstbetrag von € 4.000,00 (bis 2011) bzw. € 6.000,00 (ab 2012).
  • Der Abzug als Sonderausgaben wirkt sich steuerlich nicht aus, wenn Sie als Student keine oder nur geringe Einkünfte haben. Denn anders als bei Werbungskosten entsteht durch diese Kosten kein Verlust, der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte.

Experten gehen davon aus, dass diese Gesetzesregelung letztendlich beim Bundesverfassungsgericht landen könnte, weil sie gegen das Nettoprinzip des deutschen Steuerrechts verstößt.

Um sich alle Möglichkeiten offenzuhalten, sollten Studierende eine Steuererklärung abgeben, auch wenn sie keine Einnahmen erzielt haben. Stellen Sie dazu alle abziehbaren Fortbildungskosten, die Ihnen entstanden sind, in einer Übersicht zusammen und ermitteln Sie die Summe. Das sind z.B. Studiengebühren, Semestergebühren, Fahrtkosten, Literatur, PC und andere Arbeitsmittel.

Da das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht akzeptieren wird, muss gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden und das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragt werden.

Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Frau Kristina Odebrett
Telefon: 0365/8238-301    
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