06.03.09 / Verfasser: Lars Brechtelsbauer

EuGH: Urlaub verfällt auch bei dauernder Erkrankung nicht

Grundlage der Entscheidung war ein Fall, in dem ein Arbeitnehmer von September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2005 durchgehend arbeitsunfähig krank geschrieben war. Auch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerte die Arbeitsunfähigkeit an.

Der Arbeitgeber verweigerte die finanzielle Abgeltung der auf diesen Zeitraum entfallenden Urlaubsansprüche im Hinblick auf die tatsächliche Unerfüllbarkeit und die Verfallregelung nach dem Bundesurlaubsgesetz. Das in II. Instanz entscheidende LAG Düsseldorf war der Meinung, dass ein ersatzloser Wegfall der Urlaubsansprüche mit Art. 7 der Richtlinie 2003 / 88 / EG unvereinbar sei.

Mit Urteil vom 20.01.2009 (Az: C 350/06) hat der Europäische Gerichtshof nunmehr im Sinne des LAG Düsseldorf entschieden. Nach dieser Ansicht stellt es einen Verstoß gegen den in der Richtlinie enthaltenen Anspruch auf Mindesturlaub dar, wenn dem Arbeitnehmer dieser Urlaub nur deshalb vollständig abhanden kommt, weil er während des dort genannten Zeitraumes nicht gearbeitet hat. Das im Bundesurlaubsgesetz vorgesehene automatische Erlöschen des Urlaubes aus dem Vorjahr für den Fall, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht die Möglichkeit hat, den Anspruch tatsächlich auszuüben, verstößt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes danach eindeutig gegen höherrangiges Recht aus der Richtlinie.

Dies führt dazu, dass bei andauernder Erkrankung des Arbeitnehmers in der Praxis zumindest im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches nach Bundesurlaubsgesetz der Urlaubsanspruch zukünftig nicht mehr als erloschen betrachtet werden kann, sondern nach Beendigung der Erkrankung für die gesamte Krankheitsdauer tatsächlich zu gewähren ist. Ist dies nicht möglich, weil das Arbeitsverhältnis vor Ende der Erkrankung endet, muss er finanziell abgegolten werden.

Für Fragen steht Ihnen Ihr Ansprechpartner gerne zur Verfügung:

Herr Rechtsanwalt Lars Brechtelsbauer
Telefon: 0911-860904
Email:    brechtelsbauer@ra.fuerst-beratung.de

Copyright 2008 by Fürst & Partner / All rights reserved