07.04.09 / Verfasser: Dr. Ulrich Nickl

Geschenkt – und doch nichts gewonnen; BFH versagt Schenkungsteuervergünstigungen

Gerade im familiären Bereich werden sehr gern Einkunftsquellen auf Abkömmlinge übertragen, um schenkungssteuerliche Freibeträge und die Progressionsvorteile im Einkommensteuerrecht optimal auszunutzen zu können. Gleichzeitig behält sich der Schenker durch entsprechende Vertragsgestaltungen oftmals die Möglichkeit vor, seinen bisherigen Einfluss weiterhin geltend machen und gegebenenfalls auch den geschenkten Gegenstand selbst rückfordern zu können.

Der Grundsatz „Geschenkt ist geschenkt“ gilt jedoch auch im Steuerrecht – oder andersherum: Nur wenn tatsächlich eine vollzogene „Schenkung“ erfolgt, können die beabsichtigten einkommensteuerlichen und schenkungsteuerlichen Wirkungen herbeigeführt werden.

Dass durch eine übertriebene Gestaltung das gewünschte Ziel gründlich verfehlt werden kann, hat der Bundesfinanzhof jüngst wieder einmal entschieden:

Eltern übertrugen im Wege der vorweg genommenen Erbfolge Teilkommanditanteile (insgesamt 90 % des Kapitals) an einer ihnen gehörenden GmbH & Co. KG auf ihre Kinder. Mit den übertragenen Kommanditanteilen war allerdings nur ein Stimmrecht von 5 % verbunden. Außerdem behielten sich die Eltern den lebenslangen Nießbrauch an den Anteilen vor. Sie sollten dabei das Recht haben, in unbegrenzter Höhe Entnahmen zu tätigen, auch wenn hierdurch ein negatives Kapitalkonto entstehen sollte. Klargestellt wurde auch, dass die beiden Eltern die gesamten Gesellschaftsrechte in der KG wahrnehmen sollten, die Kinder erteilten Ihnen „vorsorglich Stimmrechtsvollmacht“.

Der BFH hat entschieden, dass bei dieser Konstellation nicht nur das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen bei den Eltern verblieb; ihnen waren daher auch weiterhin die Gewinnanteile aus den Kommanditanteilen zuzurechnen. Im Bereich der Schenkungsteuer urteilte das Gericht jedoch zusätzlich, dass die Eltern bei der vorliegenden Konstellation ihren Kindern unter steuerlichen Gesichtspunkten kein „Betriebsvermögen“ übertragen hätten. Die steuerliche Privilegierung im Bereich des Schenkungssteuerrechts sei daher zu versagen. Aufgrund der Übertragung des Stimmrechts auf die Eltern sei den Kindern von vornherein jegliche Mitunternehmerinitiative abgeschnitten. Sie hätten daher keinerlei Möglichkeiten, im Unternehmen irgendwelche Gesellschaftsrechte wahrzunehmen. Die steuerlichen Vergünstigungen seien daher zu versagen.

Fazit:

Sowohl unter zivilrechtlichen als auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten müssen Schenkungsvereinbarungen sehr sorgfältig gestaltet werden. Zu weit gehende Reglementierungen sollten möglichst vermieden wreden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass steuerlich massive Nachteile eintreten können (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.2008, II R 34/07).

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